Dienstleistungen
Hauptbereich
Haushaltshilfe, Informationen zur Kriegsopferversorgung
Beschreibung
Haushaltshilfe wird unter den gleichen Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung gewährt.
§ 11 Bundesversorgungsgesetz, §§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V
Gesetzliche KrankenkassenRechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
- Haushaltshilfe, Information zur Sozialhilfe
- Haushaltshilfe, Informationen
- Haushaltshilfe, Informationen für landwirtschaftliche Unternehmer
- Haushaltshilfe, Informationen über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Haushaltshilfe, Informationen zur Krankenversicherung
- Haushaltshilfe, Informationen zur Kriegsopferfürsorge
- Haushaltshilfe, Informationen zur Rentenversicherung
- Haushaltshilfe, Informationen zur Unfallversicherung
Zuständiges Amt
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: {zeit}