Hauptbereich
Haushaltshilfe, Informationen für landwirtschaftliche Unternehmer
Beschreibung
Landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten haben aus der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Anspruch auf Haushaltshilfe nach Maßgabe der Satzung, wenn wegen Krankheit oder einer medizinischen Kurmaßnahme, Schwangerschaft oder Mutterschaft die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Alterssicherung besteht Anspruch auf Haushaltshilfe unter den gleichen Voraussetzungen wie Betriebs- und Haushaltshilfe.
§§ 10 Absatz 2, 36, 37, 39 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, § 10 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, §§ 54, 55 Sozialgesetzbuch VII
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; landwirtschaftliche Krankenkassen
Rechtsgrundlagen
- § 10 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 10 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG
- § 36 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 37 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 39 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- § 54 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
- § 55 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Weiterführende Links
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