Wanderversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Informationen
Beschreibung
Bei Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, die rentenrechtliche Zeiten sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftsversicherung) zurückgelegt haben, werden zur Erfüllung der Wartezeit und bei der Rentenberechnung alle infrage kommenden Zeiten zusammengerechnet.
Die Gesamtrente wird in diesen Fällen von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festgestellt und gewährt.
§ 136 Sozialgesetzbuch VI
Europäische Wanderversicherung ist die Zusammensetzung eines Versicherungsverlaufs aus Versicherungszeiten in verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaften (EG).
Auch hier werden die verschiedenen Zeiten bei der Prüfung der Frage, ob die in den betroffenen Ländern geltenden Wartezeiten erfüllt sind, zusammengerechnet. Es wird jedoch keine Gesamtrente gezahlt, sondern die einzelnen Staaten zahlen jeweils die auf sie entfallende Rente, wie sie sich aus den bei ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt.
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 (bis 30.04.2010 galten die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72)
Ähnliches gilt für die zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Gesetzliche Rentenversicherungsträger
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
- Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
- Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
- § 136 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
Weiterführende Links
Verwandte Lebenslagen
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