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Informationen zu den Grundsteuerbescheiden
Erstelldatum20.01.2025
Sehr geehrte Grundstückseigentümer,
ab dem Jahr 2025 wird für alle Grundstückseigentümer die Grundsteuer nach einer neuen Grundlage berechnet. Dies gilt für alle Grundstücke (Grundsteuer B) und für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A). Der Gemeinderat hat den Hebesatz für die Grundsteuer A und B bei 400 v. H. belassen. Die entsprechenden Grundsteuerbescheide für die Gemeinde Wilburgstetten werden Ihnen ab Januar 2025 zugesandt. Diese beinhalten erstmals die Bewertung der Grundsteuer nach der gesetzlich in Bayern vorgeschriebenen neuen Bewertungsmethode (Stichtag 01.01.2022). Diese Bewertung führte ausschließlich das Finanzamt durch, welches uns die entsprechenden Grundsteuermessbeitragsbescheide bekannt gegeben hat. Auf deren Grundlage hat Verwaltungsgemeinschaft Wilburgstetten für die Gemeinde Wilburgstetten Ihre zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Die Gemeinde Wilburgstetten hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Messbetrages. Bei Nachfragen oder Unstimmigkeiten hierzu wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihres Aktenzeichens ausschließlich an das zuständige Finanzamt Ansbach und nicht an die Gemeinde Wilburgstetten oder die Verwaltungsgemeinschaft Wilburgstetten. Wird eine Berichtigung vom Finanzamt anerkannt, erfolgt eine Anpassung des Grundsteuermessbeitragsbescheids durch das Finanzamt und die Gemeinde Wilburgstetten wird einen neuen Grundsteuerbescheid für Sie erlassen. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch unter www.grundsteuer@bayern.de.
Die Grundsteuerbescheide nach altem Recht werden kraft Gesetzes aufgehoben. Sollte sich an den Eigentumsverhältnissen etwas geändert haben, gilt der erteilte Grundsteuerbescheid der Gemeinde Wilburgstetten vorerst weiter. Die Änderung wird bei Mitteilung durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes zu gegebener Zeit rückwirkend abgewickelt. Bitte beachten Sie, dass die Grundsteuer eine Jahressteuer gemäß § 9 Grundsteuergesetz ist. Dies bedeutet, dass bei einem Eigentümerwechsel die Umschreibung auf den neuen Eigentümer erst zum 1. Januar des Folgejahres erfolgt. Der bisherige Eigentümer bleibt auch für das Jahr des Eigentümerwechsels grundsteuerpflichtig. Die Vertragspartner können die anteilige Grundsteuer nur auf privatrechtlichem Wege gemäß Kaufvertrag untereinander ausgleichen. Falls Sie konkrete Fragen oder Anliegen zu Adress- oder Namensänderungen haben, können Sie sich gerne per Post oder per E-Mail unter buergerbuero@vgwilburgstetten.de an uns wenden. Bitte beachten Sie dabei, dass es auf Grund des zu erwartenden erhöhten Arbeitsaufkommens zu Verzögerungen und Wartezeiten bei der Bearbeitung kommen kann.
Sofern Sie einen Dauerauftrag bei der Bank erteilt haben bzw. die Grundsteuer zu den jeweiligen Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. überweisen, bitten wir Sie, die neuen Beträge dementsprechend zu berücksichtigen. Bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben bestehen. Die Gemeinde Wilburgstetten wird die neuen Beträge automatisch einziehen. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass Einwendungen gegen den Grundsteuermessbeitragsbescheid an das Finanzamt Ansbach und nicht an die Gemeinde Wilburgstetten zu richten sind. Die Gemeinde Wilburgstetten ist an die Grundsteuermessbeitragsbescheide des Finanzamts gebunden. Wir können nur dann Änderungen und evtl. Rückerstattungen in der Veranlagung vornehmen, wenn uns entsprechende Korrekturen des Finanzamts vorliegen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.