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Import-One-Stop-Shop, Abgabe einer Steuerklärung bei Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR
Wenn Sie als Unternehmer Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 in die EU einführen, können Sie die Umsätze daraus zentral mit dem Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) erklären und versteuern.
Das Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Es ermöglicht Ihnen Ihre Umsätze aus der Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 in die Europäische Union (EU) zentral in einem EU-Mitgliedstaat zu versteuern. Dadurch werden Sie von der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr befreit. Sie brauchen nur in einem EU-Mitgliedstaat eine Steuerklärung für alle Ihre Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, abzugeben (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Danach können Sie die sich hieraus ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
Sofern Sie einen Vertreter für die Teilnahme am IOSS-Verfahren beauftragt haben, übernimmt dieser für Sie die Abgabe der Steuererklärung und die Entrichtung der zu zahlenden Umsatzsteuer. Bei Nutzung des IOSS-Verfahrens können Sie für die Zollabfertigung eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz verwenden.
Das Verfahren können Sie nutzen, sobald Sie Ihre individuelle Identifikationsnummer erhalten haben.
Sollten Sie sich gegen die Nutzung der Sonderregelung IOSS entscheiden, müssen Sie das übliche Verfahren für die Zollanmeldung durchlaufen. Sie müssen dann die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr entrichten.
Wenn Sie in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme am IOSS-Verfahren in Ihrem Sitzland beantragen.
Wenn Sie nicht in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat Ihrer Wahl beantragen.
Sofern Sie einen in der EU ansässigen Vertreter beauftragt haben, muss Ihre Teilnahme durch den Vertreter in dessen Sitzland beantragt werden.
Sie dürfen sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für die Teilnahme am Verfahren registrieren.
Als registrierter Unternehmer müssen Sie sich in den folgenden Fällen vom Verfahren abmelden:
- Wenn Sie keine Waren mehr aus Drittgebieten oder Drittländern einführen.
- Wenn Sie die Teilnahmevoraussetzungen am IOSS-Verfahren nicht mehr erfüllen.
Ihren Antrag zur Teilnahme am IOSS-Verfahren müssen Sie oder Ihr Vertreter online über das BZSt-Online-Portal (BOP) stellen.
Beantragen Sie oder Ihr Vertreter die Teilnahme am IOSS-Verfahren in Deutschland, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch über das BOP abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie dies über das BOP zu einem späteren Zeitpunkt korrigieren.
Hinweis
Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht wird bis zum 1.7.2021 geschehen.
Am IOSS-Verfahren können teilnehmen:
- Unternehmer, die
- in der Europäischen Union (EU) ansässig sind oder
- nicht in der EU ansässig sind und aus einem Land kommen, mit dem die EU ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat oder
- nicht in der EU ansässig sind und einen in der EU ansässigen Vertreter beauftragt haben und
- nicht verbrauchssteuerpflichtige Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 in die EU einführen.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP- oder EOP-Zertifikat.
Sie oder Ihr Vertreter müssen Ihre Teilnahme im Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) online über das BZSt-Online-Portal (BOP) beantragen. Dafür müssen Sie oder Ihr Vertreter sich vorher für die Teilnahme am Verfahren im BOP registrieren.
- Melden Sie oder Ihr Vertreter sich im BOP an.
- Reichen Sie oder Ihr Vertreter Ihre Steuererklärung online im BOP ein.
- Überweisen Sie die erklärten Steuerbeträge auf das Ihnen mitgeteilte Bankkonto.
Hinweis
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der angegebene Registrierungsprozess für das BOP.
- Abgabe von Steuererklärungen: innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Besteuerungszeitraums
- Beispiel: Die Abgabe der Steuererklärung für Juli muss im August geschehen
- Zahlung der Steuer: bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats
- Beispiel: Die Zahlung der Steuer für Juli muss bis zum 31.08. geschehen
- Berichtigung inkorrekter Steuererklärungen: innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Steuererklärung abzugeben war
- Abmeldung vom Verfahren (Regelfall): vor Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums beziehungsweise Monats
- Abmeldung vom Verfahren (Sonderfall: bei Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung): spätestens am 10.Tag des Monats
- Elektronische Mitteilung von Änderungen an Registrierungsdaten: spätestens am 10.Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt
- Beispiel: Änderung von Adressdaten
- keine
- für die Registrierung im BOP: bis zu 6 Wochen
- für die Bearbeitung der Anzeige zur Teilnahme am Verfahren Import-One-Stop-Shop: 2 bis 14 Werktage
- Erforderliche Unterlage/n
- keine
- Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen
- Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie