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Rechtsanwaltschaft, Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation
Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.
Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannten Berufsbezeichnungen selbständig tätig zu sein, können bei den zuständigen Prüfungsämtern die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation beantragen.
Mit der Feststellung der Gleichwertigkeit kann die antragstellende Person die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland erreichen. Ihr ist damit möglich, über die Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt hinaus im Inland als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Sinne von § 12 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) aufzutreten.
Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kommt es bei erfolgreicher Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation auch nicht auf die Voraussetzungen einer Eingliederung nach §§ 11 ff. EuRAG an. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hängt damit insbesondere nicht davon ab, dass die antragstellende Person bereits eine dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt/europäische Rechtsanwältin im Inland ausgeübt hat.
Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation erfolgt auf Antrag.
Zuständiges Prüfungsamt ist für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen das Landesjustizprüfungsamt des Landes Baden-Württemberg als „Gemeinsames Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen“.
Die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird in Deutschland ferner von den folgenden Prüfungsämtern durchgeführt:
- Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und
- Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Das Prüfungsamt stellt die Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland fest, wenn die dort erworbene Berufsqualifikation diejenigen Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland wesentlich sind.
Kann eine solche Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden, hat die antragstellende Person die Möglichkeit, ihre Qualifikation durch die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nimmt die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor.
keine
Es können Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen entstehen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Informationen zu entstehenden Kosten für die Zulassung bei den Rechtsanwaltskammern erteilten die jeweiligen Rechtsanwaltskammern.
Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit innerhalb eines Monats nach Antragseingang. Es entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente. Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung in diesem Sinne.
- tabellarischer Lebenslauf
(in deutscher Sprache)
- Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt
(im Original oder in Kopie)
- Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde.
- ggf. Bescheinigung durch den Staat, in dem die Zugangsberechtigung ausgestellt wurde, dass der Beruf des europäischen Rechtsanwalts im bescheinigenden Staat mindestens drei Jahre ausgeübt wurde(nur wenn die Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts nicht von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ausgestellt wurde)
- Erklärung, ob und ggf. bei welchen Prüfungsämtern bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
(in deutscher Sprache)
- ggf. geeignete Nachweise über Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen
(wenn Unterschiede in der Berufsausbildung durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen ausgeglichen wurden)
- Das zuständige Prüfungsamt teilt mit, ob Dokumente in einfacher oder beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind.
- § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- §§ 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- §§ 3 ff. Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV)