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Leistungen für Kinder in einem sozialpädiatrischen Zentrum, Beantragung der Kostenübernahme
Die Krankenversicherung übernimmt bei Überweisung durch den Kinderarzt die Behandlung in einem SPZ.
Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen.
Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen haben das Ziel, Schäden oder Störungen in der körperlichen, geistig-seelischen und sozialen Entwicklung eines Kindes frühestmöglich zu erkennen, zu verhindern, zu heilen oder deren Auswirkungen zu mindern. Dazu gehören insbesondere die Diagnostik, Psychotherapie sowie entwicklungs- und funktionstherapeutische Maßnahmen, wie zum Beispiel Krankengymnastik, Beschäftigungstherapie und Sprachtherapie.
Der Begriff "nichtärztliche sozialpädiatrische Leistung" bedeutet, dass in der Regel diese Leistungen nicht von Ärzten, sondern überwiegend von anderen, speziell dazu ausgebildeten Berufsgruppen wie Diplompsychologen, Beschäftigungs- und Sprachtherapeuten, Heilpädagogen oder Sozialarbeitern unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden.
Die nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen werden in dafür eingerichteten SPZ erbracht.
Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Behandlung in einem SPZ, wenn:
- wegen Art, Schwere oder Dauer der Krankheit oder bei drohenden Krankheit Ihr Kind nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden kann,
- der behandelnde Kinderarzt die Behandlung in einem SPZ für medizinisch notwendig hält,
- eine ärztliche Überweisung in ein SPZ vornimmt,
- der behandelte Kinderarzt ein Vertragsarzt ist, also eine Kassenzulassung hat.
- Die Behandlung unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt wird.
- Überweisung durch den Kinderarzt.
- Die Leistung wird in Anspruch genommen.
- § 43a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 119 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)