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Destillationsverpflichtung, Überwachung und Durchsetzung
Die Erzeugung von Qualitätswein unterliegt EU-weit der Hektarhöchstertragsregelung. Diese sieht vor, dass jährlich nur eine bestimmte Menge Wein, bezogen auf die bewirtschaftete Rebfläche, vermarktet werden darf. Für das Anbaugebiet Franken ist diese Höchstmenge festgelegt auf 90 hl/ha Ertragsrebfläche. Für das Anbaugebiet Württemberg, Bereich bayer. Bodensee, ist dieser Wert auf 110 hl/ha festgelegt.
Jährliche Erntemengen, die über diesen Wert hinaus im Durchschnitt eines Betriebes geerntet werden, werden als Übermengen bezeichnet.
Übersteigt die Ernte eines Jahres in einem Weinbaubetrieb diesen sog. Gesamthektarertrag um nicht mehr als 20 %, so darf diese Übermenge nur im eigenen Betrieb überlagert werden.
Übersteigt die in einem Jahr geerntete Menge den Gesamthektarertrag um mehr als 20 %, das entspricht in Franken einem Wert von 108 hl/ha, so ist der aus dieser Menge bereitete Wein bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren.
Die Destillation ist der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer im Rahmen der Qualitätsweinprüfung ist daran gekoppelt, dass der Betrieb dieser Destillationsverpflichtung nachkommt.
Der aufgrund dieser Destillationsverpflichtung hergestellte Alkohol ist ausschließlich zuindustriellen Zwecken zu verwenden.
Weinerzeugende Betriebe, die einen durchschnittlichen Ernteertrag von 108 hl/ha überschreiten.
- Abgabe der Erntemeldung bis zum 15.01. des folgenden Jahres.
- Bei Überschreitung des Hektarertrages von 108 hl/ha Destillation bis zum 15. Dezember des Folgejahres.
- § 11 Abs. 1 Weingesetz (WeinG)
- § 10 a Weinverordnung (WeinV)