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  • Google Ireland Limited
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Hauptbereich

Leistungen zur sozialen Teilhabe in der gesetzlichen Unfallversicherung, Erhalt

Wenn infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit Ihre gleichberechtigte soziale Teilhabe gefährdet ist, können Sie Leistungen zur sozialen Teilhabe erhalten.

Ist Ihre gleichberechtigte soziale Teilhabe infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit gefährdet, können Sie Leistungen zur sozialen Teilhabe erhalten.

Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die durch den Unfall oder die Berufskrankheit entstandenen körperlichen, seelischen oder Sinnesbeeinträchtigungen Ihre bisherige Teilhabe beeinträchtigen.

Ziel der Leistungen zur sozialen Teilhabe ist es, frühzeitig und mit allen geeigneten Mitteln Ihre selbstbestimmte Teilhabe zu fördern, damit Sie ein möglichst unabhängiges, eigenständiges und eigenverantwortliches soziales Leben führen können.

Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen Leistungen für die Bereiche Familie, Freizeit, Kultur, Sport und Erholung, Kommunikation, Wohnen und Mobilität.

Geeignete und erforderliche Maßnahmen wählen Sie gemeinsam mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus.

Bei der Auswahl Ihrer Leistung werden insbesondere Ihre persönliche Lebenssituation, Ihr Alter und Ihr Geschlecht, Ihre familiären Verhältnisse, Ihre religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sowie bei Müttern, Vätern und Kindern mit Behinderung deren besondere Bedürfnisse berücksichtigt.

Leistungen zur sozialen Teilhabe werden in der Regel als Sachleistungen erbracht. In Ausnahmefällen ist die Erbringung als Geldleistung in Form des Persönlichen Budgets möglich. Mithilfe des Persönlichen Budgets soll Ihre Selbstbestimmung gefördert werden.

  • Durch einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit ist Ihre gleichberechtigte soziale Teilhabe eingeschränkt.
  • Die Voraussetzungen für Leistungen zur sozialen Teilhabe sind jedoch abhängig von der jeweiligen Leistungsart.
  • Sollten Sie hier spezielle Fragen zu einzelnen Leistungen haben, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Leistungen zur sozialen Teilhabe werden automatisch ermittelt und erbracht, sobald sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung beziehungsweise Einschränkung der Teilhabe am sozialen Leben vorliegt oder vorliegen wird. Es ist kein Antrag notwendig.

Dies erfolgt oftmals im Rahmen des Rehamanagements. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse führt dazu mit Ihnen ein persönliches Gespräch, um Ihre individuellen Bedarfe rechtzeitig und umfassend erkennen und richtig einschätzen zu können.

Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch online oder per Post kontaktieren.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post: 

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

1 bis 3 Wochen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Leistungen zur sozialen Teilhabe werden nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder einer Berufskrankheit automatisch behördlich festgestellt und von Amts wegen erbracht.
    • Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

  • § 39 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • § 28 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
  • § 75 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
  • § 76 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Unfallkassen

Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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