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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Hauptbereich

Effiziente Gebäude, Beantragung eines Zuschusses für den Einbau von Heizanlagen mit Erneuerbaren Energien oder für energetische Einzelmaßnahmen

Wenn Sie in den Einbau von neuen, effizienten Heizanlagen mit Erneuerbaren Energien oder in energetische Einzelmaßnahmen investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss beantragen.

Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einbau einer neuen, effizienten Heizanlage mit Erneuerbaren Energien oder der Umsetzung energetischer Einzelmaßnahmen anfallen, sowohl für private als auch für kommunale, industrielle und gewerbliche Antragsteller.

Gefördert werden:

  • Gas-Brennwertkessel „Renewable Ready“
  • Gas-Hybridanlagen
  • Wärmepumpen
  • Biomasseanlagen
  • Solarthermieanlagen
  • Innovative Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien
  • Nah- und Fernwärmeanschluss
  • Errichtung Gebäudenetz
  • Lüftungsanlagen
  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Keller- und Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster und Außentüren
  • Sommerlicher Wärmeschutz
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen
  • Bei Wohngebäuden: Efficiency Smart Home
  • Bei Nichtwohngebäuden: Einbau Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Raumkühlung und Beleuchtungssysteme
  • Fachplanung und Baubegleitung

Die Förderquote beträgt 20 Prozent für Gas-Brennwertkessel „Renewable Ready“, 30 Prozent für Gas-Hybridanlagen und Solarthermieanlagen und 35 Prozent für Wärmepumpen, innovative Heizanlage auf Basis erneuerbarer Energien, EE-Hybridheizungen und Biomasseanlagen jeweils anteilig an förderfähigen Investitionskosten. Bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub bei Biomasseanlagen von maximal 2,5 mg/m3 ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich. Bei Errichtung eines Gebäudenetzes beziehungsweise Anschluss an ein Wärmenetz mit einem Mindestanteil erneuerbarer Energien von 25 (55) Prozent beträgt die Förderquote 30 (35) Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Die Förderung erhöht sich um 10 Prozentpunkte, wenn eine alte Ölheizung außer Betrieb genommen und durch eine Gas-Hybridanlage, eine Wärmepumpe, eine innovative Heizanlage auf Basis erneuerbarer Energien, eine EE-Hybridheizung oder eine Biomasseanlage ersetzt wird.

Die Förderquote bei Lüftungsanlagen, Wärmedämmungen, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, sommerlichem Wärmeschutz, Heizungsoptimierung, Efficiency Smart Home (nur Wohngebäude) sowie Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Raumkühlung und Beleuchtungssysteme (nur Nichtwohngebäude) beträgt 20 Prozent.

Wird eine Sanierungsmaßnahme auf Grundlage eines über die „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) umgesetzt, erhöht sich der jeweilige Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Die Maßnahme muss hierfür jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.
Die maximale Höhe der förderfähigen Investitionskosten beträgt EUR 60.000 pro Wohneinheit pro Jahr in Wohngebäuden und EUR 1.000 pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt maximal EUR 15 Millionen bei Nichtwohngebäuden pro Objekt pro Jahr.

Die Förderquote für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Förderfähige Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf EUR 5.000 bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf EUR 2.000 pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal EUR 20.000 pro Zusage/Zuwendungsbescheid.

Die Förderung der oben genannten Maßnahmen erfolgt gemäß den verbindlichen technischen Mindestanforderungen nach der Förderrichtlinie.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Die Anträge zum Zuschuss bearbeitet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen,
  • freiberuflich Tätige,
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln;
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände;
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen;
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen;
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Weitere Voraussetzungen:

  • Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
  • Erfüllung der technischen Mindestanforderungen gemäß der Förderrichtlinie.
  • Die geförderte Investitionsmaßnahme muss auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt und mindestens 10 Jahre zweckentsprechend betrieben werden.
     

Sie müssen den Antrag auf Förderung online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen

  • Sollte ein Antrag für eine Einzelmaßnahme an der Gebäudehülle und/oder ein Antrag für Anlagentechnik (außer Heizung) gestellt werden, ist für den Antrag die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten notwendig. Bevor der (eigentliche) Antrag gestellt werden kann, erstellt der Energieeffizienz-Experte eine so genannte technische Projektbeschreibung (TBP), in der die zu beantragende Maßnahme erläutert wird. Für die technische Projektbeschreibung stellt das BAFA ein elektronisches Formular zur Verfügung.
  • Das elektronische Antragsformular für die Förderung umfasst allgemeine Angaben zu den Antragstellern, sowie zu den geplanten Maßnahmen und Ausgaben. Nach dem Öffnen des Antragsformulars wird gegebenenfalls die TPB-ID eingetragen und das Antragsformular wird automatisch mit den Gebäudedaten befüllt.
  • Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, können Sie auf eigenes finanzielles Risiko mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen.
  • Nach Prüfung des Antrags wird im Falle eines positiven Bescheids die Höhe der maximalen Zuwendung auf Basis der für die Maßnahme geplanten und im Antrag bezifferten Ausgaben bestimmt. Nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids sind nachträgliche Änderungen der Angaben zur Anpassung der maximalen Förderhöhe nur innerhalb eines Monats möglich.
  • Der Zeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme betriebsbereit umgesetzt werden soll (Bewilligungszeitraum), beträgt in der Regel 24 Monate nach erteiltem Zuwendungsbescheid.
  • Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen einzureichen.
  • Sofern ein Energieeffizienz-Experte in die Antragstellung eingebunden war, muss dieser analog zum Antragsverfahren, nach Abschluss der Maßnahme einen so genannten technischen Projektnachweis (TPN) erstellen und in diesem die Umsetzung der Maßnahme bestätigen. Nach Erstellung des technischen Projektnachweises durch den Energieeffizienz-Experten erhält dieser eine TPN-ID. Diese TPN-ID muss im Online-Verwendungsnachweisformular eingetragen werden. Folgende Unterlagen sind für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlich und müssen mit dem Online Verwendungsnachweisformular digital an das BAFA übermittelt werden:
    • Bestätigung des antragsgemäßen Einsatzes und der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage mittels elektronischem Verwendungsnachweisformular sowie Technischem Projektnachweis (TPN) bei Einbindung eines Energieeffizienz-Experten oder der Fachunternehmererklärung, die durch den jeweils verantwortlichen Installateur auszufüllen und zu unterschreiben ist.
    • Die Bestätigung wahrheitsgemäßer Angaben (die mit dem Zuwendungsbescheid versandt werden)
    • Nachweis der Ausgaben

Maßnahmen müssen in der Regel innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung des Bewilligungsbescheides realisiert werden.

Nachweis der Durchführung der Maßnahme innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
 

keine

  • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 2 bis 6 Wochen

Sie können mit der Umsetzung der Maßnahme unmittelbar nach Antragstellung auf eigenes finanzielles Risiko beginnen.

Die Dauer zur Entscheidung über Ihren Förderantrag können Sie maßgeblich beeinflussen, indem Sie alle Angaben im Online-Antrag korrekt hinterlegen sowie alle Antragsunterlagen vollständig einreichen, damit es keiner weiteren Nachfragen zum Antrag bedarf.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • Kostenvoranschläge für die Leistungen
    • Im Falle einer Antragstellung durch einen Bevollmächtigten: die unterschriebene Vollmacht
    • Für den Fall, dass eine Erdsondenbohrung vorgenommen wird, eine verschuldensunabhängige Versicherung. Sofern die Antragstellung durch einen Contractor erfolgt, ist mit der Beantragung eine Erklärung des Energieeffizienz-Experten abzugeben, dass ein Entwurf des Contracting-Vertrages vorliegt, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt, inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfasst und folgende Informationen enthält:
      • eindeutige Benennung der Vertragsparteien,
      • Mindestlaufzeit des Contracting-Vertrages von 3 Jahren, 
      • Contracting-Dienstleistung (beantragte Fördermaßnahmen).
         

  • Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 30.12.2020 (BAnz AT 30.12.2020 B2)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

AdresseBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
+49 6196 908-0+49 6196 908-0
+49 6196 908-496+49 6196 908-496

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (siehe BayernPortal)

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