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  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Hauptbereich

Alkoholsteuer, Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Alkoholerzeugnissen

Wenn Sie Alkoholerzeugnisse herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, die noch nicht versteuert sind, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkoholerzeugnissen umzugehen, beispielsweise als Hersteller oder Lieferant. Vor Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf

  • die steuerliche Zuverlässigkeit,
  • die Buchführung und
  • die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Erledigung und Einhaltung von Steuerbelangen relevanten Personen in Ihrem Betrieb.

Die Erlaubnis benötigen Sie unter anderem, wenn Sie zu den folgenden Gruppen gehören:

  • „Steuerlagerinhaber“: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Alkoholerzeugnisse. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
  • „registrierte Empfänger“: Sie empfangen Alkoholerzeugnisse aus dem Ausland, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist. Die Erlaubnis können Sie für Einzelfälle oder als Dauererlaubnis beantragen.
  • „registrierte Versender“: Sie versenden Waren in andere Länder der Europäischen Union, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist.

  • Sie sind steuerlich zuverlässig.
  • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Sie verfügen über die notwendigen technischen Einrichtungen.
  • Gegebenenfalls müssen Sie eine Sicherheit leisten,
    • wenn Sie Waren empfangen oder versenden, für die die Alkoholsteuer ausgesetzt ist, oder
    • wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.

Alle Erlaubnisse müssen im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt online oder per Post beantragt werden.

Antrag im Zoll-Portal:

  • Sie rufen das Zoll-Portal auf und melden sich an.
    • Zur Nutzung der Dienstleistung ist eine einmalige Registrierung im Zoll-Portal notwendig.
    • Außerdem müssen Sie bei "ELSTER“ eingeloggt sein.
  • Sie wählen die Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" aus.
  • Folgende Formulare stehen Ihnen dort zur Verfügung:
    • Formular 1240: "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse oder Alkopops“ (),
    • "Antrag – registrierter Empfänger, Dauererlaubnis“ (Formular 2745),
    • Formular 2736: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren),  
    • Formular 2728:  "Antrag – registrierter Empfänger im Einzelfall" (Formular 2728).
  • Füllen Sie das gewählte Formular vollständig aus.
  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen elektronisch ein.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid (Erlaubnis oder Ablehnung) zum eingereichten Formular digital abrufen.

 Antrag per Post:

  • Laden Sie das für passende Formular für den Hauptantrag über die Internetseite der Zollverwaltung herunter:
    • „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse oder Alkopops“ (Formular 1240),
    • „Antrag – registrierter Empfänger, Dauererlaubnis“ (Formular 2745),
    • „Antrag – registrierter Empfänger im Einzelfall" (Formular 2728).
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus, stellen Sie die jeweils benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie diese an Ihr örtlich-zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag. Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.

Es gibt keine Frist. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als „registrierter Versender“ oder „registrierter Empfänger“ stellen.

Für die Antragsstellung fallen keine Kosten an. Gegebenenfalls ist aber eine Sicherheitsleistung erforderlich.

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles ab, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden (1 bis 2 Wochen)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für die „Erlaubnis als Steuerlagerinhaber“ zusätzlich jeweils 2-fach:

    • Betriebserklärung für ein Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Formular 1241)
    • bei Verschlussbrennereien zusätzlich: Verzeichnis der Räume und Betriebseinrichtungen oder der Anlagen zur Alkoholgewinnung und -reinigung (Formular 1204)
    • Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Erläuterungen

    Für die „Dauererlaubnis als registrierter Empfänger“ zusätzlich jeweils 2-fach:

    • Warenverzeichnis (Formular 2746)
    • Lageplan des Betriebs mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift
    • Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Waren
    • gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis, dass Sie ermäßigte Steuersätze anwenden dürfen

    Für die „Erlaubnis als registrierter Versender“ zusätzlich jeweils 2-fach:

    • Warenverzeichnis (Formular 2737)
    • eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr
    • eine Darstellung der Buchführung über den Versand und Verbleib der Alkoholerzeugnisse

    Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Formularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.

  • § 4 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
  • § 5 Absatz 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
  • § 6 Absatz 2 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
  • § 7 Absatz 2 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
  • §§ 4 bis 9 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
  • §§ 16 bis 17 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

Hauptzollamt Nürnberg

AdresseHauptzollamt Nürnberg
Frankenstraße 208
90461 Nürnberg
+49 911 9463-0+49 911 9463-0
+49 911 9463-1199+49 911 9463-1199

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

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