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Kraftfahrzeugsteuer, Beantragung einer Erstattung bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn
Wenn Sie Ihr Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten für eine bestimmte Anzahl von Fahrten mit der Eisenbahn transportieren, können Sie die Kraftfahrzeugsteuer unter bestimmten Voraussetzungen voll oder teilweise erstattet bekommen.
Wenn Sie Straßenfahrzeuge mithilfe des Güterverkehrs auf Bahnschienen transportieren lassen, können Sie sich die Kraftfahrzeugsteuer unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. Ob und wie hoch die Erstattung ist, hängt von der Anzahl der Fahrten innerhalb von 12 Monaten sowie von der zurückgelegten Strecke ab.
Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer
Die Steuer für das beförderte Fahrzeug
- müssen Sie regulär im Voraus bezahlen,
- kann nicht aufgrund von erwarteten Erstattungen aufgeschoben werden und
- kann nur erstattet werden, wenn Sie innerhalb von 5 Jahren einen Antrag gestellt haben. Sonst verjährt der Anspruch.
Sie können zusätzlich die Erstattung des steuerlich relevanten Anhängerzuschlags beantragen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug allein oder mit einem Anhänger mit der Eisenbahn befördert worden ist.
Für den Erstattungs- und Entrichtungszeitraum gilt:
- Der Erstattungszeitraum beträgt 12 Monate.
- Dieser muss mit dem Beginn des Entrichtungszeitraums, also den Zeitraum, für den Sie Steuern auf das Kraftfahrzeug zahlen, übereinstimmen.
- Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter können Sie bestimmen, mit welchem Entrichtungszeitraum die ausschlaggebenden 12 Monate beginnen sollen.
- Mehrere Erstattungszeiträume müssen nicht nahtlos aufeinander folgen. Somit kann beliebig viel Zeit zwischen einzelnen Erstattungszeiträumen liegen.
- Bei endgültiger oder vorübergehender Stilllegung Ihres Fahrzeugs haben Sie die Möglichkeit, die steuerliche Erstattung für einen kürzeren Zeitraum zu beantragen.
Unerheblich für die Erstattung ist, ob
- das Fahrzeug beladen oder leer transportiert wurde,
- die ganze oder nur ein Teil der Strecke mit der Eisenbahn zurückgelegt wurde.
- Für die vollständige oder teilweise Erstattung des 12-monatigen Erstattungszeitraums gelten folgende Voraussetzungen:
- mehr als 124 Fahrten: vollständige Erstattung
- zwischen 94 und 123 Fahrten: 75 % der Jahressteuer
- zwischen 63 und 93 Fahrten: 50 % der Jahressteuer
- zwischen 32 und 62 Fahrten: 25 % der Jahressteuer
- Die Nachweise müssen fortlaufende Aufzeichnungen über die zurückgelegten Strecken sein.
- Jede Fahrt ist von der in- oder ausländischen Eisenbahn zu bescheinigen, zum Beispiel durch abgestempelte Versandaufträge.
Um eine Erstattung zu erhalten, müssen Sie diese online oder schriftlich beantragen. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
Online-Antrag im Zoll-Portal:
- Registrieren Sie sich auf der Internetseite des Zoll-Portals.
- Melden Sie sich als Unternehmen mit “ELSTER” an, um die Dienstleistung im Zoll-Portal aufrufen zu können.
- Wählen Sie die Dienstleistung “Kraftfahrzeugsteuer” unter der Rubrik “Weitere Dienstleistungen” oder “Sonstige Anträge” aus.
- Stellen Sie dort Ihren Online-Antrag auf Erstattung.
- Fügen Sie alle Nachweisunterlagen in digitaler Form hinzu.
- Bei Bedarf können Sie die Entscheidung zu Ihrem Antrag elektronisch abrufen.
- Bei Genehmigung erhalten Sie einen Erstattungsbescheid und die Kraftfahrzeugsteuer wird auf das von Ihnen angegebene Konto zurückerstattet.
Schriftlicher Antrag:
- Erstellen Sie einen formlosen Antrag auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer.
- Reichen Sie den Antrag inklusive aller Nachweise beim zuständigen Hauptzollamt ein.
- Bei Genehmigung erhalten Sie einen Erstattungsbescheid und die Kraftfahrzeugsteuer wird auf das von Ihnen angegebene Konto zurückerstattet.
Es fallen keine Kosten an.
Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet.
Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.
- Erforderliche Unterlage/n
- Antrag auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer
- Nachweise über die Beförderung mit der Eisenbahn
- § 4 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)