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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Gemeinde Wilburgstetten
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Hauptbereich

Hinweisgeberschutz, Übermittlung von Hinweisen bei Verstößen im Finanzdienstleistungsbereich

Wenn Sie Hinweise auf Verstöße im Finanzdienstleistungsbereich haben, können Sie sich anonym an die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.

Die Hinweisgeberstelle ist die zentrale Stelle in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Entgegennahme von Hinweisen zu tatsächlichen oder möglichen Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften (“Whistleblowing“).

Wenn Sie Hinweise zu Verstößen haben, können Sie sich vertraulich an die Hinweisgeberstelle der BaFin wenden oder diese anonym über das elektronische Hinweisgebersystem melden.

Dabei geht es um Verstöße zu den Gebieten, die die BaFin beaufsichtigt. Zum Beispiel Verstöße gegen

  • Gesetze, 
  • Rechtsverordnungen, 
  • Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie 
  • Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Die BaFin bittet um Verständnis, dass die Rückmeldung und die Ergebnismitteilung nur solche Informationen enthalten können, die mit den Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten der BaFin vereinbar sind. Auch kann sie Sie nicht bei der Durchsetzung etwaiger individueller Ansprüche unterstützen. Hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.

Über eventuelle Ansprüche zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen zum Ausgleich von Schäden, die auf Grund der Meldung bei der BaFin entstanden sind, entscheiden ebenfalls die Zivilgerichte. Wenden Sie sich, wenn Sie Rechtsschutz wegen Benachteiligung suchen, an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl oder eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle.

Sie möchten Hinweise zu Verstößen im Finanzdienstleistungsbereich melden und als Whistleblower geschützt werden.

Konkrete Hinweise können Sie der Hinweisgeberstelle per elektronischem Hinweisgebersystem, per Post, per E-Mail, telefonisch oder persönlich erteilen. Wenn Sie anonym bleiben wollen, achten Sie bitte bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln. Die Bearbeitung erfolgt in jedem Fall vertraulich. 

Elektronisches Hinweisgebersystem:

  • Öffnen Sie das Hinweisgebersystem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  • Klicken Sie auf „Meldung abgeben“ beziehungsweise loggen Sie sich mit Klick auf "Login" ein, wenn Sie bereits einen elektronischen Postkasten eingerichtet haben.
  • Folgen Sie den Schritten im Onlineformular. Falls Sie anonym bleiben möchten:
    • Geben Sie keine persönlichen Daten an, zum Beispiel Ihren Namen. Geben Sie auch keine Daten an, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen, beispielsweise Ihr Verhältnis zu den Beteiligten.
    • Achten Sie auf die sichere Internetverbindung, dargestellt durch das Schloss-Symbol neben der Adresszeile.
    • Gehen Sie nach Möglichkeit direkt auf den Server, indem Sie von der Einführungsseite aus ein Lesezeichen beziehungsweise Bookmark setzen und dieses nutzen.
    • Nutzen Sie nach Möglichkeit kein technisches Gerät (zum Beispiel PC, Laptop, Smartphone), das von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Insbesondere eine Intranetverbindung kann Ihre Anonymität gefährden.
  • Schicken Sie das Formular online ab.
  • Die BaFin prüft Ihre Meldung.

Per Post:

  • Beschreiben Sie die Verstöße in einem formlosen Anschreiben.
  • Senden Sie das Schreiben an die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  • Die BaFin prüft Ihre Meldung.

Per E-Mail:

  • Beschreiben Sie die Verstöße in einem formlosen Anschreiben.
  • Senden Sie das Schreiben an die E-Mail-Adresse der Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  • Die BaFin prüft Ihre Meldung.

Per Telefon:

  • Wählen Sie die Nummer der Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  • Beschreiben Sie Ihr Anliegen.

Persönlich

  • Vereinbaren Sie telefonisch einen Gesprächstermin.
  • Suchen Sie die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn auf und schildern Sie die Verstöße persönlich.

Für Sie gibt es keine Fristen.

Für Sie entstehen keine Kosten.

Sie erhalten regelmäßig innerhalb von 3 Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung von der BaFin. 
Die BaFin gibt Ihnen in der Regel innerhalb von 3 Monaten (in besonders umfangreichen Fällen innerhalb von 6 Monaten) eine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand und teilt nach Abschluss des Verfahrens das Ergebnis mit. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Meldungen bittet die BaFin um Verständnis, dass keine Regelbearbeitungsdauer angegeben werden kann.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Wenn Sie Unterlagen haben, die Hinweise belegen, können Sie diese einreichen.

  • § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
  • §§ 2,3 und 4 BaFin-Hinweisgeberverordnung (BaFinHwgebV)

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

AdresseBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
+49 228 4108-0+49 228 4108-0
+49 228 4108-1550+49 228 4108-1550

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

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