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Luftsicherheitsprogramm, Beantragung der Zulassung für ausländisches Luftfahrtunternehmen
Wenn Sie als ausländisches Luftfahrunternehmen Flüge nach Deutschland durchführen möchten, dann müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung eines Luftsicherheitsprogramms beantragen.
Ausländische Luftfahrtunternehmen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) Flüge durchführen, müssen ein Luftsicherheitsprogramm erstellen und fortentwickeln. Das Luftsicherheitsprogramm beschreibt Maßnahmen, die ein Luftfahrtunternehmen anwendet, um einen sicheren Luftverkehr zu gewährleisten. Dies dient insbesondere dazu, um Flugzeugentführungen, Sabotageakte und terroristische Anschläge zu verhindern.
Als ausländisches Luftfahrtunternehmen, das beabsichtigt, Verkehrsflughäfen der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, müssen Sie ein Luftsicherheitsprogramm erstellen und dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zur Zulassung vorlegen.
Warum brauche ich die Zulassung?
Ein zugelassenes Luftsicherheitsprogramm ist eine Voraussetzung für die Erteilung
- der Betriebsgenehmigung vor der Aufnahme von Fluglinienverkehr von und nach Deutschland für Luftfahrtunternehmen aus, die nicht in im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind
- der Einflugerlaubnis vor der Aufnahme von Charterflügen von und nach Deutschland für Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten
Wie lange ist das zugelassene Luftsicherheitsprogramm gültig?
Ein zugelassenes Luftsicherheitsprogramm für ausländische Luftfahrtunternehmen ist unbegrenzt gültig.
Spätestens 5 Jahre nach der Zulassung wird aber geprüft, ob das Luftsicherheitsprogramm es noch den dann geltenden Vorschriften entspricht.
Sie sind daher verpflichtet, alle Änderungen, die das Luftsicherheitsprogramm betreffen, fortlaufend an das Luftfahrt-Bundesamt zu melden.
Welche Ausnahmen gibt es?
In folgenden Fällen kann von einer Zulassung des Luftsicherheitsprogramms abgesehen werden:
- Ihr Unternehmen betreibt ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen. Eine Vorlage zur Zulassung kann im Einzelfall verlangt werden.
- Sie haben bereits eine Bestätigung der zuständigen Behörde Ihres Staates im EWR, dass Sie ein gebilligtes Luftsicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen nach EU-Verordnung haben.
Die Ausnahmen gelten nicht für die Zulassung von Sonder-Luftsicherheitsprogrammen für Einflüge nach Berlin.
- Sie stellen den Antrag
- als Luftsicherheitsbeauftragte oder Luftsicherheitsbeauftragter
- als Chief Executive Officer (CEO)
- in Vertretung
Um die Zulassung eines Luftsicherheitsprogramms zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Für die Online-Antragstellung benötigen Sie ein BundID-Konto.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Wenn die Angaben vollständig sind, stellt das Luftfahrt-Bundesamt nach der Prüfung der Angaben der oder dem Luftsicherheitsbeauftragten (elektronisch und per Post) Informationen zur Erstellung eines Luftsicherheitsprogramms zur Verfügung.
- Danach erstellt die oder der Luftsicherheitsbeauftragte das Luftsicherheitsprogramm und übermittelt diese über das Bundesportal an das Luftfahrt-Bundesamt.
- Das Luftfahrt-Bundesamt prüft das Luftsicherheitsprogramm und stimmt eventuell offene Fragen mit der oder dem Luftsicherheitsbeauftragten ab.
- Nach der Bearbeitung Ihres Antrags durch die Behörde erhalten Sie einen Bescheid und einen Gebührenbescheid.
Es gibt keine Frist.
Gebühr: 500 EUR - 5.000 EUR
Die Gebühr ist abhängig von der Größe des Luftfahrzeugs und von dem Inhalt des Luftsicherheitsprogramms.
Luftfahrtunternehmen sind dazu verpflichtet, sämtliche Änderungen, die das Luftsicherheitsprogramm betreffen, an das Luftfahrt-Bundesamt zu melden.
- Erforderliche Unterlage/n
Wenn keine Luftsicherheitsbeauftragten benannt wurden oder die antragsstellende Person nicht der oder die Luftsicherheitsbeauftragte ist:
- Verpflichtungserklärung
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
- Artikel 13 Absatz 1 Verordnung (EG) Nummer 300/2008
- § 9 Absatz 2 Ziffer 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
- § 9 Absatz 1 Satz 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
- § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)