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Grunderwerbsteuer, Erhalt des Steuerbescheids
Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder durch andere Rechtsgeschäfte erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Sie wird vom Finanzamt mit Steuerbescheid festgesetzt.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen u. a. folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
- Kaufverträge
- Grundstückstauschverträge
- das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
- sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen
Ebenso unterliegen bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge der Grunderwerbsteuer.
Keine Grunderwerbsteuer fällt beispielsweise an, wenn Sie ein Grundstück
- erben oder geschenkt bekommen (siehe Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer),
- von Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin erwerben,
- im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von Ihrem früheren Ehemann oder Ihrer früheren Ehefrau beziehungsweise nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft von Ihrem früheren eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer früheren eingetragenen Lebenspartnerin erwerben,
- von den Großeltern, Eltern, Kindern (auch Stiefkindern) oder Enkeln sowie von deren Ehemännern oder Ehefrauen beziehungsweise deren Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen erwerben,
- im Rahmen der Nachlassteilung als Miterbe oder Miterbin beziehungsweise als Ehemann oder Ehefrau beziehungsweise eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin des Miterben oder der Miterbin erhalten oder
- erwerben und die Gegenleistung 2.500 Euro nicht übersteigt.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung; bei einem Kauf demnach regelmäßig nach dem Kaufpreis für das Grundstück.
Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung auch
- die von den Käufern oder Käuferinnen übernommenen sonstigen Leistungen (z. B. übernommene Vermessungskosten) und
- die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (z. B. Nießbrauchs- oder Wohnrechte).
Der Grunderwerbsteuersatz beträgt in Bayern 3,5 %.
Voraussetzung für die Entstehung von Grunderwerbsteuer sind Erwerbsvorgänge betreffend im Inland belegene
- unbebaute oder bebaute Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts,
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden und
- Sondernutzungsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz, § 1010 BGB und
- Erbbaurechte.
Erwerbsvorgänge sind zum Beispiel
- der Grundstückskauf,
- das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren,
- der Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück,
- der mindestens 90 %ige Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Gesellschaft innerhalb von zehn Jahren sowie
- die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand oder die Übertragung bereits vereinigter Anteile von mindestens 90% an einer grundbesitzenden Gesellschaft.
Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, z. B. des notariellen Kaufvertrages.
Notare, Gerichte und Behörden bzw. die jeweiligen Beteiligten müssen dem zuständigen Finanzamt den Grundstückskauf bzw. andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge anzeigen.
Meist vereinbaren die Parteien in einem Grundstückskaufvertrag, dass die erwerbende Partei die Steuer zahlt. Steuerschuldner sind aber in einem solchen Fall alle an einem Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Das Finanzamt setzt aufgrund der meist im Grundstückskaufvertrag enthaltenen Regelung zuerst gegenüber dieser Partei die Grunderwerbsteuer fest. Es versendet dazu einen Steuerbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.
Wenn die Grunderwerbsteuer beglichen wurde, erhält der Notar oder die Notarin bzw. das Grundbuchamt vom Finanzamt eine Bescheinigung, dass der Eintragung im Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Erst wenn dem Grundbuchamt diese Bescheinigung vorliegt, darf die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
Die Zahlungsfrist wird Ihnen im Steuerbescheid mitgeteilt. Die Grunderwerbsteuer muss in der Regel innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids bezahlt werden.
Es fallen keine zusätzlichen Kosten an.
- §§ 1, 2, 3, 8, 9, 11, 13, 14, 15, 17 bis 22 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)