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Strahlenschutz, Beantragung der Zulassung von E-Learning-Angeboten und audiovisuellen Medien für Unterweisungen
Strahlenschutzverantwortliche können beantragen, dass die Unterweisung im Strahlenschutz durch die Nutzung von E-Learning-Angeboten oder audiovisuellen Medien zugelassen wird.
Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler betreibt, muss seine Beschäftigten gemäß § 63 Strahlenschutzverordnung unterweisen. Die Unterweisung hat Informationen zu umfassen über
- die Arbeitsmethoden,
- die möglichen Gefahren,
- die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,
- die relevanten Inhalte von Strahlenschutzrecht, Genehmigung/ Anzeige und Strahlenschutzanweisung
- sowie die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Körperdosis.
Diese Unterweisung hat mündlich zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag zulassen, dass die Unterweisung unter Zuhilfenahme von E-Learning-Angeboten oder audiovisueller Medien durchgeführt wird, wenn die betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
Für die Zulassung der Unterweisung sind in der Regel folgende Voraussetzungen notwendig:
- Begründung bzw. Angaben zur betrieblichen Notwendigkeit, die Unterweisung nicht mündlich / in Präsenz durchzuführen
- Angaben zu den eingesetzten elektronischen Medien
- Nähere Beschreibung des Ablaufs bei der Durchführung der elektronischen Unterweisung
- Angaben zur Sicherstellung der Erfolgskontrolle und der Nachfragemöglichkeit
- Angaben zur Dokumentation der Unterweisung
Der Antrag ist beim Kompetenzzentrum Röntgen des Gewerbeaufsichtsamts bei der Regierung von Unterfranken digital einzureichen. Eine Antragstellung per Post oder E-Mail ist dadurch nicht mehr notwendig. Zusätzlich erhält der Absender eine Bestätigung der erfolgreichen Übermittlung seines Antrages.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und ggf. Nachforderung weiterer Informationen entscheidet die Behörde über die Zulassung des Antrags und informiert den Antragsteller entsprechend.
keine
Der Antrag auf Zulassung von E-Learning-Angeboten oder audiovisuellen Medien zur Durchführung der Unterweisung nach § 63 Abs. 3 S. 3 Strahlenschutzverordnung kann über das Online-Verfahren zuständigkeitshalber nur für Unternehmen bzw. Unternehmensstandorte in Bayern gestellt werden.
- § 63 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)