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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Hauptbereich

Wirtschaftsprüfer, Beantragung der Zulassung bei ausländischer Berufsqualifikation

Sie haben eine Berufsqualifikation als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer aus der EU, dem EWR oder der Schweiz? Sie wollen in Deutschland dauerhaft als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer arbeiten? Dann müssen Sie die Eignungsprüfung ablegen.

Die Arbeit als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie dauerhaft selbständig in dem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie die sogenannte Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer.

Für die Bestellung müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist das erfolgreiche Wirtschaftsprüferexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer. Es gibt ein verkürztes Examen: die Eignungsprüfung. Sie können zur Eignungsprüfung zugelassen werden, wenn Sie in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zugelassen sind.

Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolviert haben, können Sie die Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.

Den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Hinweis : Sie sind nicht in der EU, dem EWR oder in der Schweiz als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zugelassen, aber Sie erfüllen die entsprechenden Voraussetzungen? Dann können Sie die Zulassung für das reguläre Wirtschaftsprüferexamen beantragen. Das ist ein anderes Verfahren. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert Sie.

  • Sie sind in der EU, dem EWR oder in der Schweiz als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer zugelassen.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse. Die Eignungsprüfung ist auf Deutsch.

Antragstellung

Sie stellen einen formlosen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung zusammen mit den nötigen Dokumenten bei der Wirtschaftsprüferkammer. Den Antrag und die Dokumente können Sie elektronisch einreichen. Den Antrag und die Dokumente können Sie auch direkt bei der Wirtschaftsprüferkammer einreichen.
 

Zulassung zur Eignungsprüfung

Die Wirtschaftsprüferkammer prüft dann die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung. Wenn Sie für die Prüfung zugelassen werden, müssen Sie vorab die Gebühr für die Prüfung bezahlen.
 

Eignungsprüfung

In der Eignungsprüfung werden unter anderem Ihre Kenntnisse im deutschen Recht geprüft. Die Eignungsprüfung hat einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil müssen Sie 2 Aufsichtsarbeiten anfertigen. Wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit die Anforderungen erfüllt, werden Sie zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Eignungsprüfung dürfen Sie maximal zweimal wiederholen. Für die Wiederholung müssen Sie einen neuen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stellen.

Wenn Sie die ganze Eignungsprüfung erfolgreich absolviert haben, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung. Mit der Bescheinigung können Sie die Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

Mitte Juli eines jeden Jahres wird über die Zulassung zur Eignungsprüfung entschieden. Bis dahin müssen alle Unterlagen vorliegen. Sonst ist eine Zulassung zur Eignungsprüfung frühestens ein Jahr später möglich.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Für die Zulassung zur Eignungsprüfung
Gebühr: 500 EUR

Für die Eignungsprüfung
Gebühr: 1.000 EUR

Vorkasse: ja

Die Wirtschaftsprüferkammer bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Wirtschaftsprüferkammer teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen. Wenn die Dokumente vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann die Frist einmal verlängert werden. (3 Monate)

Dienstleistungsfreiheit

Sie können auch ohne Bestellung im Bereich der Wirtschaftsprüfung selbständig in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Dann müssen Sie keine Eignungsprüfung ablegen. Sie dürfen dann aber nicht alle Aufgaben wahrnehmen. Sie dürfen auch nicht die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ tragen. Die Wirtschaftsprüferkammer informiert Sie über die genauen Voraussetzungen.
 

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die Wirtschaftsprüferkammer berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Lebenslauf in Tabellenform mit Angaben zu Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis
    • Bescheinigung der zuständigen Stelle eines Staates der EU, des EWR oder der Schweiz, dass Sie in dem Staat als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer arbeiten dürfen
    • Erklärung über das Wahlfach für den mündlichen Teil der Prüfung
    • Vielleicht: Erklärung, dass Sie die Prüfung in verkürzter Form ablegen wollen
    • Vielleicht: Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen
    • Haben Sie in Deutschland schon bei einer anderen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt? Geben Sie dann an bei welcher Stelle.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die in Deutschland öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

  • § 131g, 131h Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
  • § 25 Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV)
  • § 3 Absatz 1 Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer

Wirtschaftsprüferkammer

AdresseWirtschaftsprüferkammer
Rauchstr. 26
10787 Berlin
+49 30 726161-0+49 30 726161-0
+49 30 726161-287+49 30 726161-287

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (siehe BayernPortal)

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