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Hauptbereich

Kulturgut, Beantragung einer vorübergehenden Ausfuhrgenehmigung in einen Drittstaat

Wenn Sie Kulturgut weniger als 5 Jahre aus Deutschland in einen Drittstaat ausführen möchten, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung.

Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.

Kulturgüter sind zum Beispiel

  • Kunstwerke,
  • archäologische Objekte,
  • Archivgut,
  • Handschriften oder
  • Antiquitäten, wie
    • Möbel,
    • Musikinstrumente oder
    • Schmuck.

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen und welche Wertgrenzen zugrunde zu legen sind, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien nachlesen.

Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Als vorübergehend wird eine Ausfuhr bezeichnet, die für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahre erfolgen soll.

Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise eine bevollmächtigte dritte Person sind, können Sie eine Ausfuhrgenehmigung bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.

Ihre Eigentümerschaft belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Bei Unternehmen mit mehreren Sitzen im Bundesgebiet kommt es nicht auf den tatsächlichen Aufbewahrungsort an. Dann ist die Landesbehörde zuständig, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.

  • Bei dem auszuführenden Objekt handelt sich um ein Kulturgut.
  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder eine bevollmächtigte dritte Person.
  • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

  • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter.
  • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Alle 3 Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
  • Drucken Sie das PDF einmal aus.  
  • Fügen Sie allen Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. Die zuständige Behörde behält eine Ausfertigung für ihre Akten.
  • Bei positiver Entscheidung werden 2 Ausfertigungen mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
  • Beide Ausfertigungen müssen der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
  • Die Ausfuhrzollstelle bestätigt auf beiden Ausfertigungen, dass Sie die Ausfuhrgenehmigung gesichtet hat und händigt Ihnen die erste Ausfertigung wieder aus. Die Ausfuhrzollstelle behält die zweite Ausfertigung und sendet sie an die zuständige Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
  • Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Authentifizieren Sie sich mit dem BundID-Konto (natürliche Personen) oder per Mein Unternehmenskonto (Organisationen).
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
  • Senden Sie das Online-Formular ab.
  • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
  • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf "Ohne Anmeldung" und "Weiter".
  • Füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Senden Sie das Online-Formular ab.
  • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
  • Fügen Sie den Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
  • Senden Sie alle 3 Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Bayernweite Ergänzung

25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Für eine vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
    • Provenienznachweis
    • optional:
      • Verzeichnis
      • Katalog
      • Bibliografie
      • Wertnachweis
      • weitere Nachweise

  • Artikel 2 Verordnung (EG) Nummer 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (Verordnung (EG) Nummer 116/2009), Anhang I
  • Abschnitt 2 Durchführungsverordnung (EU) Nummer 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (Verordnung (EU) Nummer 1081/2012)
  • § 24 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen

AdresseDirektion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen
Richard-Wagner-Str. 1
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+49 89 23805-0+49 89 23805-0

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)

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