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Beratungshilfe, Beantragung
Sie können Beratungshilfe beantragen, wenn Sie nicht das erforderliche Geld für rechtliche Hilfe in außergerichtlichen Verfahren oder einem obligatorischen Güteverfahren haben.
Beratungshilfe ist die Rechtsberatung und ggf. auch Vertretung eines Rechtsuchenden außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und in obligatorischen Güteverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG).
Das Amtsgericht kann Beratungshilfe selbst leisten, z. B. durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe (z. B. durch Sozialversicherungsträger, Versicherungsämter, Versichertenälteste, Finanzämter, Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege) oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung.
Andernfalls wird dem Rechtsuchenden vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein ausgestellt, mit dem er eine Beratungsperson seiner Wahl einschalten kann. Solche Beratungspersonen sind Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rentenberater.
Die Beratungspersonen sind grundsätzlich verpflichtet, die durch das Amtsgericht bewilligte Beratungshilfe zu übernehmen. Sie kann lediglich im Einzelfall aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Die Beratungshilfe erstreckt sich grundsätzlich auf alle rechtlichen Angelegenheiten. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird allerdings nur Beratung – also keine Vertretung – gewährt. Sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist und das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, erfolgt keine Beratungshilfe.
Beratungshilfe wird auf Antrag zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz erteilt. Ihre weiteren Voraussetzungen sind:
- Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
- Es stehen keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
- Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erscheint nicht mutwillig.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.
Der Antrag auf Beratungshilfe wird grundsätzlich bei dem Amtsgericht gestellt, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand (in der Regel Wohnort) hat.
Der Antrag kann dort mündlich oder schriftlich sowie unter gewissen Voraussetzungen auch elektronisch mit dem über das Gericht oder im Internet über das Justizportal des Bundes und der Länder erhältlichen Vordruck gestellt werden.
Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens 4 Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung muss insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten enthalten. Auch eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war, ist vorzulegen.
Für die Beratung ist eine Gebühr von 15 EUR zu entrichten, die auch erlassen werden kann.
- Erklärung und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie z.B. ein Einkommensnachweis
- Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
- §§ 114-127 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
- § 49a Bundesrechtsanwaltsordnung
- § 44 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz