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Hauptbereich

Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Unfallversicherung, Beantragung

Damit Sie nach einem Versicherungsfall weiterhin Ihren Haushalt führen oder Ihre Kinder betreuen können, unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Unfallversicherung finanziell oder bei der Organisation einer Hilfe.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie nach

  • einem Arbeitsunfall,
  • einem Wegeunfall und
  • Beginn einer Berufskrankheit.

Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse übernimmt dabei, gegebenenfalls Kosten, die bei der Haushaltführung oder bei der Kinderbetreuung anfallen.

Folgende Kosten werden beispielsweise durch Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernommen:

  • angemessene Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe (Dienstleistung zur Weiterführung des Haushalts und Fahrtkosten)
  • tatsächlich entstandene Fahrtkosten und gegebenenfalls tatsächlicher Verdienstausfall bei Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad, also zum Beispiel:
    • Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder
    • Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin
  • Kosten für die Mitnahme des Kindes
  • Kosten für eine anderweitige Unterbringung des Kindes
  • Kosten für eine Kinderbetreuung

Zu den Aufgaben der Haushaltshilfe gehören zum Beispiel:

  • Einkauf und Zubereitung der Mahlzeiten
  • Pflege der Kleidung
  • Pflege der Wohnräume und
  • Betreuung der Kinder.

Wird die Haushaltshilfe durch Personen aus der Nachbarschaft, dem Freundeskreis oder der entfernteren Verwandtschaft erbracht, erstattet Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse regelmäßig eine tägliche Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Der Betrag wird jährlich angepasst und liegt ab 01.01.2025 bei 94 EUR pro Tag beziehungsweise 11,75 EUR pro Stunde. Erfolgt die Haushaltshilfe durch professionelle Ersatzkräfte, können im Einzelfall höhere Kosten entsprechend der ortsüblichen Vergütungssätze übernommen werden.

Anstelle einer Haushaltshilfe werden auch die notwendigen Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag übernommen. Dieser beträgt seit dem 01.01.2025 200 Euro monatlich.

Sie haben einen Arbeits- beziehungsweise einen Wegeunfall erlitten oder eine anerkannte Berufskrankheit und

  • nehmen an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation , zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Sozialen Teilhabe teil,
  • Sie oder eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person können den Haushalt nicht weiterführen,
  • in Ihrem Haushalt lebt ein Kind, das noch nicht 12 Jahre alt ist oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist,
  • Ihr Kind benötigt eine Betreuung.

Sie können die Übernahme von Kosten für Haushaltshilfe und Kinderbetreuung online oder per Post beantragen.

Onlinedienst:

  • Rufen Sie den Onlinedienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Onlinedienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

4 bis 8 Wochen

Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Kostenbelege, Rechnungen und Quittungen

  • § 39 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • § 42 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
  • § 64 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
  • § 74 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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