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Eltern- und Familienbildung am Wochenende, Beantragung einer Zuwendung
Wenn Sie zusammen mit Ihren Kindern an einem Wochenendseminar teilnehmen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Zuwendung beantragen.
Die Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende richten sich grundsätzlich an alle Eltern. Sie bieten präventive Begleitung in verschiedenen Phasen der Partnerschaft, Ehe und Familie. Sie sollen zur Verbesserung der Beziehungen und der Kommunikation zwischen Paaren sowie Eltern und ihren Kindern beitragen.
Für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende, die als Wochenendseminare (Freitag, Samstag, Sonntag) durchgeführt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Zuwendung gewährt werden.
Die Förderung der Teilnahme an Wochenendseminaren ist einkommensabhängig. Das jährliche Nettoeinkommen der Familie muss unterhalb folgender Einkommensgrenzen liegen:
- für einen alleinstehenden Elternteil (mit einem Kind) 31.000 EUR,
- für beide Eltern (mit einem Kind) 34.000 EUR,
- für jedes weitere Kind 4.800 EUR.
Eine Einkommensprüfung entfällt, wenn die Familie bzw. der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht.
Die staatliche Zuwendung beträgt je Veranstaltungstag bis zu 27,00 EUR für jedes berücksichtigungsfähige Kind und bis zu 30,50 EUR für jeden berücksichtigungsfähigen Erwachsenen.
Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern sind zuständig für die Durchführung der Angebote. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist zuständig für die Antragsbearbeitung und die Auszahlung der staatlichen Zuwendung.
- Der Hauptwohnsitz der Familie ist in Bayern.
- Es handelt sich um ein Wochenendseminar für Eltern, Pflegeeltern bzw. Elternteile mit mindestens einem Kind, für das Kindergeld bezogen wird, oder für werdende Mütter bzw. werdende Väter.
Wochenendseminare ohne Teilnahme von Kindern sind somit nur bei werdenden Eltern förderfähig. - Ein getrenntlebender Elternteil, der mit seinen Kindern ein entsprechendes Wochenendseminar besuchen möchte, für die der andere Elternteil aber das Kindergeld bezieht, kann grundsätzlich auch für sich und die Kinder die Zuwendung erhalten. Das gleiche gilt für sog. Patchworkfamilien.
- Die Bildungswochenenden werden von den Freien Wohlfahrtsverbänden und den ihnen angeschlossenen Organisationen veranstaltet. Der Inhalt des Seminars muss sich schwerpunktmäßig auf die Unterstützung der Familien in den besonderen Familienphasen, vor allem vor und nach der Geburt eines Kindes sowie bei Erziehungsproblemen beziehen und von entsprechendem Fachpersonal (Sozialpädagogen, Dipl.-Psychologen und andere, spezifisch geschulte, qualifizierte Fachkräfte) durchgeführt werden. Der zeitliche Rahmen muss mindestens 13 Unterrichtseinheiten umfassen und an den Wochenendtagen Freitag, Samstag und Sonntag stattfinden.
- Die Einkommensgrenzen und Einkommensberechnungen entsprechen denen der Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten.
- Übermitteln Sie den Antrag an das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
- Nach Eingang des Antrages und der entsprechenden Unterlagen wird der grundsätzliche Anspruch geprüft und Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob eine Zuwendung gewährt wird und ggf. wie hoch diese maximal sein wird.
- Zudem erhalten Sie einen Bestätigungsvordruck übersandt, der vom Veranstalter am Ende des Seminars ausgefüllt werden muss.
Bitte senden Sie diese Bestätigung umgehend nach Abschluss des Wochenendseminars an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zurück. - Nach Eingang dieser Bestätigung werden die Angaben überprüft, die endgültige Höhe der Förderung festgestellt und die zustehende Zuwendung an Sie ausbezahlt.
Der Antrag soll grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Beginn des Wochenendseminars gestellt werden.
Die Auszahlung der Zuwendung kann nur erfolgen, wenn die Bestätigung innerhalb von 3 Monaten nach Ende des bewilligten Seminars eingereicht wurde.
keine
Eine verbindliche Buchung darf nun nach Bestätigung des Antragseingangs durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) erfolgen, ohne dass dies für die Förderung schädlich ist. Der Zugang des Zuwendungsbescheides muss nicht mehr abgewartet werden.
Eine Förderzusage ist mit der Bestätigung des Antragseingangs jedoch nicht verbunden; diese erfolgt ausschließlich mit dem Zuwendungsbescheid nach Abschluss der erforderlichen.
Die Zuwendung wird nach der Bildungsmaßnahme ausbezahlt. Eine Vorauszahlung oder Abtretung des Zuschusses ist nicht möglich, auch nicht an den Veranstalter oder an eine andere Person.
- Programmheft der Veranstaltung (z.B. Flyer des Veranstalters)
- Kopie eines aktuellen Kontoauszuges (mit Namen des Kontoinhabers) oder einer Bezügemitteilung zum Nachweis des Kindergeldbezuges (immer erforderlich)
Auf dem Kontoauszug müssen nur der Name des Kontoinhabers, der Buchungstag des Kindergeldes, der Kindergeldbetrag und als Verwendungszweck das Kindergeld ersichtlich sein. Alle weiteren Daten des Kontoauszugs dürfen geschwärzt werden.
- ggf. vollständiger Einkommensteuerbescheid des Vorjahres (eine Lohnsteuerbescheinigung allein genügt nicht)
- wenn Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden oder ein entsprechender Einkommensteuerbescheid noch nicht erteilt wurde: ausgefüllter Einkommensfragebogen
- wenn Sie Kinderzuschlag und/oder Wohngeld beziehen: aktueller Bescheid
- Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern