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Dienstleistende Europäische Rechtsanwälte, Informationen zur vorübergehenden Berufsausübung
Ein europäischer Rechtsanwalt darf unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates in Deutschland vorübergehend und gelegentlich anwaltlich tätig werden.
Personen, die dazu berechtigt sind, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), dürfen vorübergehend und gelegentlich anwaltlich in Deutschland tätig werden (sog. dienstleistende europäische Rechtsanwälte).
Europäischer Rechtsanwalt ist, wer eine (oder mehrere) der folgenden Berufsbezeichnungen führen darf:
- in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
- in Bulgarien: Адвокат (Advokat)
- in Dänemark: Advokat
- in Estland: Vandeadvokaat
- in Finnland: Asianajaja/Advokat
- in Frankreich: Avocat
- in Griechenland: Δικηγόρος (Dikigoros)
- in Irland: Barrister/Solicitor
- in Island: Lögmaur
- in Italien: Avvocato
- in Kroatien: Odvjetnik/Odvjetnica
- in Lettland: Zvērināts advokāts
- in Liechtenstein: Rechtsanwalt
- in Litauen: Advokatas
- in Luxemburg: Avocat
- in Malta: Avukat/Prokuratur Legali
- in den Niederlanden: Advocaat
- in Norwegen: Advokat
- in Österreich: Rechtsanwalt
- in Polen: Adwokat/Radca prawny
- in Portugal: Advogado
- in Rumänien: Avocat
- in Schweden: Advokat
- in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato
- in der Slowakei: Advokát/Komerčný právnik
- in Slowenien: Odvetnik/Odvetnica
- in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
- in der Tschechischen Republik: Advokát
- in Ungarn: Ügyvéd
- in Zypern: Δικηγόρος (Dikigoros).
Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind grundsätzlich zur Beratung auf dem Gebiet des deutschen Rechts befugt. Allerdings gilt die Einschränkung, dass sie in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen Mandanten nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen dürfen, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln dürfen.
Voraussetzung für die vorübergehende Berufsausübung in Deutschland ist, dass die Berufsbezeichnung verwendet wird, die nach dem Recht des Herkunftsstaates geführt werden darf. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen (wie z.B. in Österreich), muss zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der er im Herkunftsstaat angehört (z. B. Rechtsanwaltskammer Wien).
Die Berechtigung, den Beruf eines Rechtsanwalts im Herkunftsstaat ausüben zu dürfen, muss auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behörde, vor der der dienstleistende europäische Rechtsanwalt auftritt, nachgewiesen werden.
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf
- §§ 25 - 34a Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)