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Verwaltungsgerichtsverfahren, Beantragung eines einstweiligen Rechtsschutzes
Wenn Sie befürchten, dass z. B. durch den Vollzug eines angegriffenen Verwaltungsakts oder durch das Vorenthalten einer begehrten Leistung nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen, können Sie beim Gericht der Hauptsache einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen. Die in der Praxis häufigsten Arten sind hier das Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.
Ein Verfahren kann schriftlich, per Brief, Fax oder in elektronischer Form eingeleitet werden. Für die elektronische Einreichung von Dokumenten haben die Gerichte jeweils ein elektronisches Postfach eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person einfach signiert (d.h. am Ende mit dem eigenen Namen versehen sein) und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind neben der Nutzung einer absenderbestätigten DE-Mail, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die elektronische Poststelle des Gerichts über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) sowie über die Nutzerkonten im Sinne des Onlinezugangsgesetzes, jeweils nach Durchführung des dort vorgesehenen Identifizierungsverfahrens. Per einfacher E-Mail können den Gerichten keine rechtsverbindlichen Erklärungen übermittelt werden.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO hat die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Anfechtungsklage) zum Ziel. Damit kann ein Bürger, der einen sofort vollziehbaren behördlichen Bescheid erhalten und dagegen geklagt bzw. Widerspruch eingelegt hat, verhindern, dass dieser Bescheid vor der endgültigen Entscheidung des Gerichts vollzogen wird.
Alternativ kommt, insbesondere wenn eine behördliche Leistung oder der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht in Betracht; etwa zur Sicherung eines bestehenden Zustandes, wenn ein Betroffener bei Nichtergehen einer sofortigen Maßnahme Nachteile erleiden würde, die sonst nicht mehr gut zu machen wären.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet in der Regel keine mündliche Verhandlung statt. Die Richter entscheiden ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss. Damit sind rasche Entscheidungen gewährleistet.
Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind zwar grundsätzlich nicht fristgebunden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO ist aber nur bis zum Ablauf der Frist zur Klage gegen den Verwaltungsakt zulässig, dessen Vollziehung verhindert werden soll.
Durch ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entstehen grundsätzlich Kosten. Hierbei ist zwischen den Gerichtskosten - Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts - und den außergerichtlichen Kosten - v. a. Rechtsanwaltsgebühren - zu unterscheiden. Die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren wird auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwertes berechnet. Manche Gerichtsverfahren, wie etwa Asyl- oder Jugendhilfeverfahren, sind gerichtskostenfrei.
Kann eine Partei die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst tragen, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. (siehe unter "Verwandte Themen" und "Weiterführende Links"). Diese kann auch ohne anwaltliche Vertretung beantragt werden.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Die gesamten Kosten eines Rechtsstreits sind in der Regel von der unterliegenden Seite zu tragen. Vielfach werden mit Klageerhebung Gerichtsgebühren fällig, die von der klagenden Partei vorzustrecken sind. Hat die Klage Erfolg, erfolgt eine Rückerstattung.
- § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)