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Gesundheitsfachberuf, Beantragung einer Zweitschrift eines Zeugnisses oder einer Urkunde
Für das Ausstellen einer Zweitschrift der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf müssen die bei der Erstausstellung erforderlichen Voraussetzungen nach wie vorgegeben sein:
Qualifikation
Sie haben die Berufsausbildung vollständig abgeschlossen.
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
- ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach den für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
- gute Kenntnisse der deutschen Sprache
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
Der Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Regierung eingereicht werden. Sofern die Unterlagen vollständig vorliegen und geprüft wurden, kann die Zweitschrift des Zeugnisses und/oder der Urkunde von der Regierung ausgestellt werden.
Die Kosten bewegen sich in einem Rahmen von 15 bis 40 EUR.
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung: Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung: Führungszeugnis
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung: ärztliches Zeugnis
- § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)
- §5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
- § 58 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)
- § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
- § 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)
- § 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutische-technischen Assistenten (PTAG)
- § 1 ff. Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
- § 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG)