Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Wilburgstetten
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen:

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Rathaus Wilburgstetten und VG-Gebäude.
Herzlich Willkommen in der Gemeinde Wilburgstetten
Badeweiher Wolfsbühl
Herzlich Willkommen in der Gemeinde Wilburgstetten
Wilburgstetten
Herzlich Willkommen in der Gemeinde Wilburgstetten
Herzlich Willkommen in der Gemeinde Wilburgstetten
Jubiläum Feuerwehr
Ratsinformationssystem
Dienstleistungen

Hauptbereich

Asylbewerber, Vollzug von Aufenthaltsbeendigungen

Der Begriff der Aufenthaltsbeendigung umfasst alle Maßnahmen, die zur Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet führen. Der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gehört zu den Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden.

Asylsuchenden ausländischen Staatsangehörigen, deren Antrag auf Schutzanerkennung und Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde, haben nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht. Sie sind daher verpflichtet, die Bundesrepublik zu verlassen und somit ausreisepflichtig.

Zur selbstbestimmten Rückkehr in das Heimatland wird ausreisepflichtigen Ausländern eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Diese wird durch das zuständige BAMF im ablehnenden Bescheid über den Asylantrag erlassen. Gleichzeitig wird die Abschiebung in das Heimatland des Ausländers angedroht. Die Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt dabei 30 Tage, bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen eine Woche. Lässt der Ausländer diese Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen, wird die Aufenthaltsbeendigung zwangsweise durchgeführt (= Abschiebung).

Die Ausreisepflicht tritt ebenfalls ein, wenn der Asylantrag unzulässig ist, weil das Asylgesuch des Asylbewerbers bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber von einem Drittstaat, in dem er vor Verfolgung sicher ist, wiederaufgenommen wird. In diesen Fällen wird die Abschiebung in diesen Staat angedroht, der dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat bzw. in den Drittstaat, in dem der Ausländer vor einer Verfolgung sicher ist. Hier beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise in diesen Staat ebenfalls eine Woche ab Bekanntgabe des Bescheides.

Die bayerischen Ausländerbehörden sind an die ausländerrechtlichen Entscheidungen des BAMF gebunden. Ihnen obliegt lediglich der Vollzug der Aufenthaltsbeendigung, also die Überwachung der freiwilligen Ausreise und die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung.

Durch eine Abschiebung wird die vollziehbare Ausreisepflicht eines Ausländers mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt.

Die Ausländerbehörden in Bayern veranlassen die Abschiebung, sofern vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen und keine Duldungsgründe vorliegen, die zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung führen.

Zur bayernweiten Koordinierung von Abschiebungen wurde das Landesamt für Asyl und Rückführungen gegründet, welches zur effektiven Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung eng mit den Ausländerbehörden zusammenarbeitet.

Durch die Abschiebung entsteht ein i.d.R. für den gesamten Schengen-Raum gültiges, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Die durch die Abschiebung entstehenden Kosten hat der betroffene Ausländer zu tragen.

  • §§ 34, 34a, 35, 36, 38, 40 und 42 AsylG Asylgesetz (AsylG)
  • § 60 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • § 58 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
  • § 11 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • § 3 Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht - ZustVAuslR)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Infobereich