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Pharmazeutische Prüfungen, Beantragung der Zulassung
Die Zulassung zu den drei Prüfungsabschnitten der Pharmazeutischen Prüfung muss beim Landesprüfungsamt für Pharmazie beantragt werden.
Die Pharmazeutische Ausbildung umfasst drei Prüfungsabschnitte (Staatsexamen).
Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist eine schriftliche Prüfung und erstreckt sich auf die Fächer
- I. Allgemeine, anorganische und organische Chemie,
- II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,
- III. Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,
- IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.
Die Prüfung findet an vier Tagen in der obigen Reihenfolge statt. Sie dauert an den ersten beiden Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden.
Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
- I. Pharmazeutische/Medizinische Chemie,
- II. Pharmazeutische Biologie,
- III. Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,
- IV. Pharmakologie und Toxikologie
- V. Klinische Pharmazie.
Die Prüfung wird mündlich an fünf Prüfungstagen, die in der Regel unmittelbar hintereinanderliegen, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, durchgeführt. Die Prüfungen werden vor einer vom Landesprüfungsamt bestellten Prüfungskommission an der Hochschule an der Sie Immatrikuliert sind, abgelegt.
Der Dritte Prüfungsabschnitt wird mündlich vor einer Prüfungskommission abgelegt, deren Mitglieder vom Landesprüfungsamt der Regierung von Oberbayern bestellt werden.
Die Prüfungstermine werden durch das Landesprüfungsamt in Absprache mit den Mitgliedern der Prüfungskommission festgelegt.
Die Prüfung dauert für einen Prüfling zwischen einer halben und einer Stunde und umfasst sowohl die Pharmazeutische Praxis als auch spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Der Prüfungsstoff ist in der Approbationsordnung festgelegt.
Wenn der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat, gilt der Dritte Prüfungsabschnitt als bestanden. Dem Prüfling wird noch am Prüfungstag mitgeteilt, ob er die Prüfung bestanden hat. Über den Verlauf der Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts wird durch das Landesprüfungsamt ein Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung und die gesamte Pharmazeutische Prüfung ausgestellt.
- Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (Originale werden nicht zurückgesandt; bitte Nachweise in beglaubigter Kopie einreichen):
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde bei Verheirateten
- Nachweis der Holchschulzugangsberechtigung
(bei Zeugnissen, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, ist ein Anerkennungsbescheid der Zeugnisanerkennungsstelle einzureichen) - Nachweis über die Famulatur
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
- Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen der Stoffgebiete A bis D (Scheine) - eine Übersicht der einzureichenden Scheine nach Universität ist der Bekanntmachung zum Ersten Abschnitt (siehe unter "Rechtsgrundlagen") entnehmen
- Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (Originale werden nicht zurückgesandt; bitte Nachweise in beglaubigter Kopie einreichen):
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
- Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen der Stoffgebiete E bis I (Scheine) - eine Übersicht der einzureichenden Scheine nach Universität ist der Bekanntmachung zum Zweiten Abschnitt zu entnehmen
- Bescheinigung über das vorgeschriebene Wahlpflichtfach Buchstabe K (Schein)
(eine Praktikumsbescheinigung allein wird nicht akzeptiert, bitte Schein ausstellen lassen)
- Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (Originale werden nicht zurückgesandt; bitte Nachweise in beglaubigter Kopie einreichen):
- Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz
(entscheidet über den Prüfungsort München oder Regensburg - siehe Bekanntmachung unter "Rechtsgrundlagen" ) und muss bei Antragsstellung vorliegen) - Nachweis über die praktische Ausbildung
(eine praktische Ausbildung außerhalb Deutschlands muss anerkannt werden - siehe "Verwandte Themen") - Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen
- Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz
- § 6 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
- Bekanntmachungen - Landesprüfungsamt für Pharmazie