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Aufenthaltserlaubnis, Beantragung zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Wenn Sie einen Hochschulabschluss und in Deutschland eine Beschäftigung ausüben möchten, zu der Sie der Abschluss befähigt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Drittstaatsangehörige Ausländer benötigen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland in der Regel einen Aufenthaltstitel. Seit 1. März 2020 gilt, dass jeder Drittstaatsangehörige, der im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, eine Erwerbstätigkeit ausüben darf, es sei denn, es liegt ein gesetzliches Verbot vor.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zielt dabei insbesondere auf Fachkräfte ab. Als Fachkräfte gelten Ausländer,
- die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (= Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder
- eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation (= Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung)
haben.
Für Fachkräfte gilt: wenn ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation (Hochschulstudium oder qualifizierte Berufsausbildung) vorliegen, können diese nach der Neuregelung in allen Berufen arbeiten, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt.
Des Weiteren ist es seit 1. März 2020 im Rahmen der Potentialzuwanderung für Fachkräfte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche sowie zur Ausbildungsplatzsuche zu erhalten. Der Nachweis über das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzes vor der Einreise nach Deutschland zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfällt in diesem Zusammenhang.
Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als Fachkraft bedürfen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Gegenstand dieser sog. Arbeitsmarktprüfung sind die Arbeitsbedingungen im Vergleich zu inländischen Arbeitnehmern, die Prüfung einer fachkraftadäquaten Beschäftigung sowie das Vorliegen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses.
Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit einer im Ausland erworbenen Ausbildung setzen grundsätzlich die Gleichwertigkeit der Qualifikation voraus. Da ausländische Qualifikationen und deutsche Anforderungen häufig nicht genau übereinstimmen, ist im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens die Gleichwertigkeit festzustellen. Konnte eine volle Gleichwertig der im Ausland erworbenen Ausbildung vor der Einreise nicht festgestellt werden, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zur Nachqualifizierung zum Zweck der Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikation zu erhalten und bereits während der Qualifizierung eine qualifizierte Beschäftigung auszuüben. Für anerkennungssuchende Fachkräfte werden entsprechende Servicestellen eingerichtet.
In gesetzlich genau definierten Ausnahmefällen wird auf das Erfordernis einer formellen, gleichwertigen Qualifikation verzichtet und eine Einwanderung zur Aufnahme einer Beschäftigung ist allein auf der Grundlage ausgeprägter berufspraktischer Kenntnisse möglich.
Einreise zur Beschäftigung als Fachkraft: Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft sind insbesondere, dass
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung, zu der die erworbene Qualifikation befähigt, vorliegt
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat - ohne Vorrangprüfung, ob die Stelle mit einem Deutschen oder Unionsbürger besetzt werden kann
- eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde, soweit diese erforderlich ist
- die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt
- bei erstmaliger Erteilung an Personen ab 45 Jahren die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht
Einreise zur Ausbildung: Ein Ausländer erhält eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus- und Weiterbildung, wenn
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder die Ausübung der Beschäftigung durch Verordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung zulässig ist und eine Vorrangprüfung durchgeführt hat
- ein vor Einreise abgeschlossener Ausbildungsvertrag vorliegt
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1 Niveau) nachgewiesen wurden
- der Lebensunterhalt gesichert ist
Einreise zur Suche nach einem Ausbildungsplatz: Ein Ausländer kann zur Suche eines Ausbildungsplatzes einreisen, wenn
- er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang berechtigt
- er über gute deutsche Sprachkenntnisse (B2 Niveau) verfügt
Einreise zur Nachqualifizierung und Anerkennung erworbener Qualifikation: Ein Ausländer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Nachqualifizierung zum Zweck der Anerkennung seiner beruflichen Qualifikation erteilt werden. Während des Anerkennungsverfahrens kann der Ausländer bereits eine Beschäftigung im erstrebten Berufsfeld ausüben. Durch die Ausübung der Beschäftigung können bereits Kenntnisse und Fähigkeiten in einem beruflichen Umfeld eingesetzt und vertiefen werden, weiterhin kann der Lebensunterhalt gesichert werden.
Einwanderung von Nicht-Fachkräften: Ein Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn dies durch Verordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarungen erlaubt ist. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Ausländer, die in der IuK-Branche tätig sind.
Einreise zur Arbeitsplatzsuche: Einer ausländischen Fachkraft kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens können gegen eine erhöhte Gebühr (411 Euro) Unternehmen in Deutschland deutlich schneller als bisher die notwenigen Genehmigungen für die Einreise und den Aufenthalt einer von ihnen benötigten Fachkraft erhalten. In diesem Verfahren wird der künftige deutsche Arbeitgeber in Vollmacht des einreisewilligen Ausländers tätig. Grundlage für das beschleunigte Verfahren ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Unternehmen und der zuständigen Ausländerbehörde. Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren, insbesondere zum begünstigten Personenkreis, erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, bei der das Unternehmen, für das die Beschäftigung erfolgen soll, seinen Sitz hat, sowie bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF) in Nürnberg. Die ZSEF ist eine Servicestelle, die als Ansprechpartnerin für Arbeitgeber speziell für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens geschaffen wurde. Sie berät bayernweit per Telefon, E-Mail und Videotelefonie. Es steht Arbeitgebern frei, ob Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der ZSEF oder bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde durchführen möchten.
Ablehnungsgründe: Einem Ausländer wird keine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erteilt, wenn
- er sich aufgrund des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat der EU aufhält,
- er in einem Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz genießt,
- er sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der EU aufhält,
- er in einem Mitgliedstaat der EU einen Antrag auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes gestellt hat,
- er in einem Mitgliedstaat der EU geduldet wird,
- er im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist,
- er das Recht auf freien Personenverkehr genießt.
- Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 EUR
- Geltungsdauer über ein Jahr: 100 EUR
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR
Unter bestimmten Voraussetzungen sind hinsichtlich der Kosten Befreiungen oder Ermäßigungen vorgesehen.
- Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
- gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis des Hochschulabschlusses
- Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
- Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 81a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Beschäftigungsverordnung (BeschV), § 6