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Sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
Wenn Sie in Bayern in einen bestimmten sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Beruf dauerhaft arbeiten möchten, können Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation beantragen.
Bestimmte sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe sind in Bayern staatlich reglementiert. Das heißt, Sie müssen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation haben, wenn Sie in diesem Beruf in Bayern dauerhaft arbeiten möchten. Andere sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe sind nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein. Sie können die Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Schule beantragen.
Folgende Berufe sind in Bayern staatlich reglementiert:
- staatlich anerkannte(r) Erzieher(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
- staatlich geprüfte(r) Heilerziehungspfleger(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
- staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
Um in Bayern einen dieser Berufe dauerhaft auszuüben, müssen Sie eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation beantragen.
Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und im Ausbildungsstaat zur Ausübung des Berufs berechtigt sind.
Die Aufnahme einer Berufstätigkeit, z. B. im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen oder Aushilfsverträgen, ist gegebenenfalls auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet in diesen Fällen der jeweilige Arbeitgeber oder Einrichtungsträger bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde.
Folgende Berufe sind in Bayern nicht staatlich reglementiert:
- staatlich anerkannte(r) Familienpfleger(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
- staatlich geprüfte(r) Kinderpfleger(in)
- staatlich anerkannte(r) Heilerziehungspflegehelfer(in)
- staatlich geprüfte(r) Sozialbetreuer(in)
Um in Bayern einer dieser Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nicht zwingend erforderlich.
Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber oder der Einrichtungsträger bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde.
Ein Anerkennungsverfahren kann sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird.
Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) stellen, sofern Sie
- im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und – im Bereich der reglementierten Berufe – im Ausbildungsstaat zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und
- beabsichtigen, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben
Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.
Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation schriftlich oder elektronisch über die Plattform für sichere Kommunikation bei der Abteilung Zeugnisanerkennungsstelle des Bayerischen Landesamtes für Schule stellen.
Zunächst wird überprüft, ob Ihre ausländische Qualifikation dem von Ihnen angegeben Referenzberuf zugeordnet werden kann. Gegebenenfalls teilt das Landesamt für Schule Ihnen mit, welche andere Stelle für Sie zuständig ist. In diesem Fall können Sie den Antrag kostenfrei zurücknehmen.
Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer ausländischen Qualifikation prüft das Landesamt für Schule insbesondere, ob Sie im Ausbildungsstaat zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und ob zwischen der ausländischen Qualifikation und der entsprechenden bayerischen Berufsbildung wesentliche Unterschiede bestehen.
Auch Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (aus dem Ausland oder aus Deutschland) sowie sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zusatzqualifikationen oder Fort- und Weiterbildungen) werden hierbei berücksichtigt.
Bei den im Freistaat Bayern staatlichreglementierten Berufen (siehe Beschreibung) gilt:
- Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten können die wesentlichen Unterschiede im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen werden. Hierbei können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.
- Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt bzw. wurde die Ausgleichsmaßnahme vollständig absolviert, kann die vollständige Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt werden.
Bei den im Freistaat Bayern nicht staatlich reglementierten Berufen (siehe Beschreibung) gilt:
- Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, kann die vollständige Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt werden.
- Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten werden im Bescheid die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum bayerischen Abschluss beschrieben.
Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) ist kostenpflichtig.
Das Bayerische Landesamt für Schule erhebt für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens je nach Aufwand eine Gebühr zwischen 200,00 und 600,00 EUR zuzüglich Auslagen.
Sofern wesentliche Unterschiede auszugleichen sind (siehe Verfahrensablauf), werden für die Ausstellung eines abschließenden Bescheides weitere Gebühren zwischen 50,00 und 100,00 EUR zuzüglich Auslagen erhoben.
Kosten für Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung: Die Höhe des Betrags hängt davon ab, welche wesentlichen Unterschiede bestehen und kann daher stark variieren. Die Kosten hierfür werden von den durchführenden Stellen gesondert berechnet.
Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.
Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.
Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (siehe Besondere Hinweise) ist kostenfrei.
Das Landesamt für Schule bestätigt binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche Unterlagen ggf. zu ergänzen sind. Liegen die Unterlagen vollständig vor, wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können alternativ einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß Bundesvertriebenengesetz (BVFG) stellen.
Im Rahmen dieses kostenfreien Verfahrens können– im Gegensatz zum Verfahren gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) – Berufserfahrung und/oder Fort-/Weiterbildungen nicht berücksichtigt werden.
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können wählen, ob sie einen Antrag gemäß dem BayBQFG oder dem Bundesvertriebenengesetz BVFG stellen.
Wird ein Antrag nach BVFG gestellt, ist diesem ein entsprechender Nachweis (Spätaussiedlerbescheinigung / Vertriebenenausweis) beizufügen.
- Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Unterschriebenes Antragsformular
- sofern zutreffend: Entscheidung zur Berufsanerkennung (durch eine andere zuständige Stelle)
- Bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind bzw. deren Wohnsitz außerhalb dieser Staaten liegt: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber)
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, nur Lichtbildseite – Seriennummern und Lichtbild können geschwärzt werden)
- sofern zutreffend: Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde)
- sofern zutreffend: Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenbescheinigung
- Tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben zu Schulbildung, Berufsausbildung, Fortbildungen und Berufspraxis
- Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule (vor Eintritt in die berufliche Schule) - mit Übersetzung*
- Nachweise über den ausländischen Berufsabschluss (Abschlusszeugnis, Prüfungszeugnis, Diplom, etc.) - mit Übersetzung*
- Ergänzende Unterlagen zur Berufsqualifikation (z. B. Umfang und wesentliche Inhalte der erteilten theoretischen Unterrichtsfächer / Umfang und wesentliche Inhalte der praktischen Ausbildung / Übersicht über Unterrichtsfächer und Anzahl der Unterrichtsstunden an der Schule (Stundentafel)) - mit Übersetzung*
- sofern zutreffend: Diploma Supplement - mit Übersetzung*
- sofern zutreffend: Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im erlernten Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
- sofern zutreffend: sonstige Befähigungsnachweise (z. B. erworbene Zusatzqualifikationen, Weiterbildungen/Fortbildungen, Umschulungen)
*Übersetzungen:
Alle oben genannten Bildungsnachweise (einschließlich Nachweise über Berufserfahrung und Befähigungsnachweise) sind in der Originalsprache sowie in Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers in die deutsche Sprache vorzulegen.
Grundsätzlich ist die Vorlage der genannten Unterlagen in Form von Fotokopien oder in elektronischer Form (pdf-Dateien) ausreichend, in bestimmten Fällen ist ergänzend die Vorlage von amtlich beglaubigten Fotokopien oder Originalen erforderlich. Hierüber werden Sie bei Bedarf gesondert benachrichtigt.
- Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BayBQFG)
- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)