Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Wilburgstetten
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user

Dienstleistungen:

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Rathaus Wilburgstetten und VG-Gebäude.
Herzlich Willkommen in der Gemeinde Wilburgstetten
Badeweiher Wolfsbühl
Herzlich Willkommen in der Gemeinde Wilburgstetten
Wilburgstetten
Herzlich Willkommen in der Gemeinde Wilburgstetten
Herzlich Willkommen in der Gemeinde Wilburgstetten
Jubiläum Feuerwehr
Ratsinformationssystem
Dienstleistungen

Hauptbereich

Gewerblich-technische und kaufmännische Berufe, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

Sie können die Anerkeunng eines gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufs, der in Bayern nicht reglementiert ist, beantragen.

Bestimmte gewerblich-technische und kaufmännische Berufe sind in Bayern nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein. Sie können die Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Schule beantragen.

Die gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufe, die in Bayern nicht reglementiert sind und für die das Bayerische Landesamt für Schule die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen prüft, finden Sie unter "Weiterführende Links".

Um in Bayern in einem dieser Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.

Ein Anerkennungsverfahren kann sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird.

Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) stellen, sofern Sie

  • im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und
  • beabsichtigen, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben

Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.

Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation schriftlich oder elektronisch über die Plattform für sichere Kommunikation bei der Abteilung Zeugnisanerkennungsstelle des Bayerischen Landesamtes für Schule stellen.

Zunächst wird überprüft, ob Ihre ausländische Qualifikation dem von Ihnen angegeben Referenzberuf zugeordnet werden kann. Gegebenenfalls teilt das Landesamt für Schule Ihnen mit, welche andere Stelle für Sie zuständig ist. In diesem Fall können Sie den Antrag kostenfrei zurücknehmen.

Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer ausländischen Qualifikation prüft das Landesamt für Schule insbesondere, ob Sie durch Ihre ausländische Qualifikation zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten befähigt sind wie der entsprechende bayerische Ausbildungsnachweis belegt und ob zwischen der ausländischen Qualifikation und der entsprechenden bayerischen Berufsbildung wesentliche Unterschiede bestehen.

Auch Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (aus dem Ausland oder aus Deutschland) sowie sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zusatzqualifikationen oder Fort- und Weiterbildungen) werden hierbei berücksichtigt.

Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, kann die vollständige Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt werden.

Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten werden im Bescheid die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum bayerischen Abschluss beschrieben.

keine

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) ist kostenpflichtig.

Das Bayerische Landesamt für Schule erhebt für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens je nach Aufwand eine Gebühr zwischen EUR 200,00 und EUR 600,00 zuzüglich Auslagen.

Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (siehe Besondere Hinweise) ist kostenfrei.

Das Landesamt für Schule bestätigt binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche Unterlagen ggf. zu ergänzen sind. Liegen die Unterlagen vollständig vor, wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können alternativ einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß Bundesvertriebenengesetz (BVFG) stellen.

Im Rahmen dieses kostenfreien Verfahrens können– im Gegensatz zum Verfahren gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) – Berufserfahrung und/oder Fort-/Weiterbildungen nicht berücksichtigt werden.

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können wählen, ob sie einen Antrag gemäß dem BayBQFG oder dem Bundesvertriebenengesetz BVFG stellen.

Wird ein Antrag nach BVFG gestellt, ist diesem ein entsprechender Nachweis (Spätaussiedlerbescheinigung / Vertriebenenausweis) beizufügen.

  • Folgende Unterlagen sind einzureichen:
    • Unterschriebenes Antragsformular
    • sofern zutreffend: Entscheidung zur Berufsanerkennung (durch eine andere zuständige Stelle)
    • Bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind bzw. deren Wohnsitz außerhalb dieser Staaten liegt: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber)
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, nur Lichtbildseite – Seriennummern und Lichtbild können geschwärzt werden)
    • sofern zutreffend: Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde)
    • sofern zutreffend: Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenbescheinigung
    • Tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben zu Schulbildung, Berufsausbildung, Fortbildungen und Berufspraxis
    • Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule (vor Eintritt in die berufliche Schule) - mit Übersetzung*
    • Nachweise über den ausländischen Berufsabschluss (Abschlusszeugnis, Prüfungszeugnis, Diplom, etc.) - mit Übersetzung*
    • Ergänzende Unterlagen zur Berufsqualifikation (z. B. Umfang und wesentliche Inhalte der erteilten theoretischen Unterrichtsfächer / Umfang und wesentliche Inhalte der praktischen Ausbildung / Übersicht über Unterrichtsfächer und Anzahl der Unterrichtsstunden an der Schule (Stundentafel)) - mit Übersetzung*
    • sofern zutreffend: Diploma Supplement - mit Übersetzung*
    • sofern zutreffend: Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im erlernten Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
    • sofern zutreffend: sonstige Befähigungsnachweise (z. B. erworbene Zusatzqualifikationen, Weiterbildungen/Fortbildungen, Umschulungen)

     

    *Übersetzungen:

    Alle oben genannten Bildungsnachweise (einschließlich Nachweise über Berufserfahrung und Befähigungsnachweise) sind in der Originalsprache sowie in Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers in die deutsche Sprache vorzulegen.

     

    Grundsätzlich ist die Vorlage der genannten Unterlagen in Form von Fotokopien oder in elektronischer Form (pdf-Dateien) ausreichend, in bestimmten Fällen ist ergänzend die Vorlage von amtlich beglaubigten Fotokopien oder Originalen erforderlich. Hierüber werden Sie bei Bedarf gesondert benachrichtigt.

  • Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BayBQFG)
  • Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)

Bayerisches Landesamt für Schule

AdresseBayerisches Landesamt für Schule
Stuttgarter Straße 1
91710 Gunzenhausen
+49 9831 5166-0+49 9831 5166-0
+49 9831 5166-199+49 9831 5166-199

Bayerisches Landesamt für Schule (siehe BayernPortal)

Infobereich