Hauptbereich
Schulen, Schulärztliche Beratungen
Eltern und Schulleitung können beim Gesundheitsamt um eine schulärztliche Beratung bitten, wenn bei Schülerinnen und Schülern Probleme detektiert werden, die gesundheitlich bedingt sein könnten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen zeitigen könnten. Über die Gesundheitsverwaltung können sich Eltern auch über das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung beraten lassen.
Beschreibung
Die Gesundheitsämter werden Eltern und Schule ärztlich beraten. Ggf. werden Unterlagen des behandelnden Arztes angefordert. Im Bedarfsfall werden weitere fachärztliche Maßnahmen bzw. Gesundheitsförderungsangebote empfohlen. Die Gesundheitsverwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte berät auch Schulen nach Wunsch bei Fragen zur Schulfähigkeit und altersgemäßem Entwicklungsstand.
Verfahrensablauf
Anträge können von Schulleitung, Beratungslehrern und Eltern formlos, aber schriftlich gestellt werden. Aus dem Antrag muss der Grund für die schulärztliche Beratung ersichtlich sein. Der Antrag wird vom Gesundheitsamt schnellstmöglich bearbeitet.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Der Antrag wird vom Gesundheitsamt schnellstmöglich bearbeitet.
Rechtsgrundlagen
- Art. 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
- Schulgesundheitspflege - Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit und für Unterricht und Kultus
- Vollzug der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045) in Schulen - Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und für Unterricht und Kultus vom 16.07.2002