Dienstleistungen
Hauptbereich
Haushaltshilfe, Informationen zur Rentenversicherung
Beschreibung
Unter den gleichen Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung wird Haushaltshilfe in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, wenn wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Rehabilitation eine Unterbringung außerhalb des eigenen Haushalts erfolgt.
§ 28 Sozialgesetzbuch VI, §§ 64 ff. ; § 74 Sozialgesetzbuch IX
Gesetzliche Rentenversicherungsträger
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Verwandte Lebenslagen
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Zuständiges Amt
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: {zeit}