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Waffen, Informationen zur Erlaubnis
Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Beschreibung
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Waffenliste (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz, Abschnitt 2) genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Detaillierte Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen finden Sie in den unten aufgelisteten Beschreibungen unter "Verwandte Themen".
Rechtsgrundlagen
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
- Europäischer Feuerwaffenpass, Beantragung
- Schießerlaubnisschein, Beantragung
- Schießstätte, Beantragung einer Betriebserlaubnis
- Waffen, Allgemeine Informationen
- Waffen, Anzeige des Erwerbs oder der Überlassung
- Waffen und Munition, Beantragung einer Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme
- Waffenbesitzkarte, Beantragung
- Waffenhandel, Beantragung einer Erlaubnis
- Waffenherstellung, Beantragung einer Erlaubnis
- Waffenprüfung, Durchführung
- Waffenschein, Beantragung
Zuständiges Amt
Landratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
+49 981 468-0
+49 981 468-1119
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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