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Handwerksrolle, Beantragung der Eintragung als stehendes Gewerbe
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist beim selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe notwendig. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist der Nachweis der beruflichen Qualifikation.
Beschreibung
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks oder eines wesentlichen Teilbereichs (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.
Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Werden in Ihrem Betrieb mehrere Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Mit der Eintragung in die Handwerksrolle wird der Betrieb Mitglied der zuständigen Handwerkskammer und ist zur Entrichtung von Beiträgen entsprechend der Beitragsordnung der jeweiligen Handwerkskammer verpflichtet.
Voraussetzungen
Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt voraus, dass Sie - oder ein von Ihnen beschäftigter Betriebsleiter - über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen, d.h.
- die handwerkliche Meisterprüfung bestanden haben (§ 7 Abs. 1a HwO), oder
- die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 HwO erfüllen, oder
- eine Ausnahmebewilligung (§ 7 Abs. 3 HwO) oder Ausübungsberechtigung (§ 7Abs.7 HwO) für das betreffende Handwerk haben (im Einzelnen siehe unter "Handwerksrecht; Ausnahmebewilligungen als Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle"), oder
- als Vertriebener oder Spätaussiedler vor dem erstmaligen Verlassen Ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben.
Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Betriebsinhabers bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über Qualifikation (z.B. Meisterbrief, Technikerzeugnis)
- Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)
- bei Gesellschaften (Ausnahme Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Handelsregisterauszug (bei Gründung notarieller Gründungsvertrag)
- bei Personengesellschaften: Gesellschaftsvertrag
-
bei Einstellung eines Betriebsleiters (immer bei juristischen Personen):
- Arbeitsvertrag,
- Anmeldung des Betriebsleiters bei der gesetzlichen Sozialversicherung,
- Mitteilung, ob er noch anderweitig als Betriebsleiter oder selbständiger Gewerbetreibender tätig ist - Ggf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen
- Alle notwendigen Unterlagen können in Fotokopie (ggf. beglaubigt) vorgelegt werden.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Regionale Ergänzung - Handwerksrolle, Eintragung als stehendes Gewerbe - HwK Mittelfranken
Online Verfahren
Kosten
Ersteintragung mit Ausstellung Handwerkskarte/Gewerbekarte
- für natürliche Personen 70,00 €
- für juristische Personen oder Personengesellschaften 120,00 €
Änderung der Eintragung mit Ausstellung einer neuen Handwerkskarte/Gewerbekarte ausgenommen Adress- und/ oder Namensänderungen 40,00
Verwandte Lebenslagen
Verwandte Themen
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- Handwerksrecht, Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
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