Hauptbereich
Allgemeinbildende Schule, Beantragung eines Gastschulbeitrags
Der Freistaat Bayern gewährt unter den folgend ausgeführten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Beschulung in Form des Gastschulbeitrags.
Gegenstand
Für die in Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) definierten Gastschüler kann der Schulaufwandsträger nach den Maßgaben der Art. 10 u. 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Schulaufwands verlangen. Diese kann durch die Geltendmachung eines Gastschulbeitrags erfolgen.
Der Freistaat Bayern beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten, in denen es sich um Schülerinnen und Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns oder mit einem der in Art. 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) aufgeführten ausländerrechtlichen Status handelt.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Schulaufwandsträger von staatlichen und kommunalen Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Abendrealschulen, Gymnasien - einschl. Kollegs -, Abendgymnasien und allgemeinbildenden Förderzentren.
Höhe
Die Berechnung (Spitzabrechnung) der Gastschulbeiträge richtet sich bei den Förderzentren sowie den Schulen besonderer Art nach den Maßgaben des Art. 10 Abs. 2 BaySchFG und § 7 Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) in Verbindung mit Anlage 1 zur AVBaySchFG.
Für die weiteren relevanten Schularten wurden Gastschulbeitragspauschalen (pro Schüler) in nachfolgend genannter Höhe festgesetzt, welche die o. g. Berechnung des Gastschulbeitrags ersetzen (Art. 10 Abs. 3 BaySchFG):
- Grundschulen und Mittelschulen 1.475 Euro
- Realschulen und Abendrealschulen 850 Euro
- Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs 950 Euro
Die Pauschalen werden im zweijährigen Turnus fortgeschrieben.
Für kommunale Realschulen, Abendrealschulen, Gymnasien - einschl. Kollegs - und Abendgymnasien kann von den Schulaufwandsträgern zusätzlich die Gastschulbeitragspauschale gem. Art. 19 Abs. 2 BaySchFG in Höhe von 800 € verlangt werden.
Maßgebend sind nur die Verhältnisse zum Stichtag 1. Oktober des dem Haushaltsjahr (Abrechnungsjahr) vorangegangenen Jahres
Bei Gastschulbeitragsforderungen für außerbayerische Schüler muss der gewöhnliche Aufenthaltsort der Schülerin oder des Schülers zum o. g. Stichtag außerhalb Bayerns liegen.
Bei Gastschulbeitragsforderungen für ausländische Schülerinnen und Schüler ist einer der folgenden ausländerrechtlichen Status zum o. g. Stichtag erforderlich:
Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Duldung nach § 60a AufenthG oder vollziehbare Ausreisepflicht
Die Antragstellung erfolgt schriftlich in Form des vollständig ausgefüllten und vom Sachaufwandsträger unterschriebenen Antragsformulars mit den erforderlichen Angaben beim Bayerischen Landesamt für Schule.
Bei Anträgen für ausländische Schülerinnen und Schüler ist der ausländerrechtliche Status der einzelnen Schüler/innen in der Liste des Antragsformulars durch die zuständige Ausländerbehörde anzugeben. Der Antrag ist vom Sachaufwandsträger sowie von der/den bearbeitenden Ausländerbehörde(n) zu unterzeichnen.
Die Anträge sind bis spätestens 1. August des aktuellen Haushaltsjahres (Pauschalen) bzw. für das jeweils vergangene Haushaltsjahr (Spitzabrechnungen) vorzulegen. (siehe Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 03.04.1995 und 27.06.2003).
Die Auszahlung der Gastschulbeiträge erfolgt für bereits vor dem 15.06. eingegangene Anträge zum 01.07. und für alle weiteren bis 01.08. eingegangenen Anträge Ende Oktober eines jeden Jahres.
- Art. 10 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Art. 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Art. 35 Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- § 7 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG)
- Gastschulbeiträge und Kostenersatz für Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns (BayVV Gastschulbeiträge)
- Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Beschulung von Asylbewerberkindern