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Sehteststellen, Beantragung der amtlichen Anerkennung
Wer Sehtests für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen möchte und nicht schon nach den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung als amtlich anerkannte Sehteststelle gilt, bedarf gem. § 67 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) der Anerkennung durch die jeweilige Regierung. Als amtlich anerkannt gelten gem. § 67 Abs. 4 und 5 FeV Betriebe von Augenoptikern, Begutachtungsstellen für Fahreignung, Ärzte des Gesundheitsamts oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin". Amtlich anerkannte Sehteststellen dürfen Sehtests durchführen und Sehtestbescheinigungen ausstellen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T bei einer Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden müssen.
- Der Antragsteller muss seine Zuverlässigkeit nachweisen.
- Geschultes Personal für die Durchführung der Sehtests muss vorhanden sein.
- Ein Sehtestgerät gemäß der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013 sowie als Sehteststelle geeignete Räumlichkeiten müssen vorhanden sein.
- Eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung muss gewährleistet sein.
Ein Antrag mit allen Nachweisen ist bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Über das von den Regierungen hierzu angebotene Online-Verfahren kann nicht nur die amtliche Anerkennung einer Sehteststelle online beantragt werden, sondern auch bei vorhandener Anerkennung eine Verlängerung sowie Änderungen/Ergänzungen der Anerkennung. Zudem kann hiermit die Aufgabe der Tätigkeit online angezeigt werden.
Rahmengebühr: 51,10 bis 307,00 €
- einfaches Führungszeugnis des Antragstellers, nicht älter als drei Monate
- Nachweis der geforderten Sachkunde des Sehtestpersonals
- Nachweis über Sehtestgerät gemäß DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013
- Bestätigung eines Arztes, dass er die Aufsicht übernimmt
- Unterlagen zu den als Sehteststelle vorgesehenen Räumlichkeiten.
- § 67 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V. m. Gebühren-Nr. 214.2
- § 7 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)