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Hauptbereich

Rechtsanwaltskammer, Beantragung der Aufnahme als europäische/-r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Die dauerhafte Niederlassung eines europäischen Rechtsanwalts zur Berufsausübung in Deutschland erfordert die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), dürfen sich in Deutschland dauerhaft zur Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates niederlassen.

Europäischer Rechtsanwalt ist, wer eine (oder mehrere) der folgenden Berufsbezeichnungen führen darf:

  • in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
  • in Bulgarien: Адвокат (Advokat)
  • in Dänemark: Advokat
  • in Estland: Vandeadvokaat
  • in Finnland: Asianajaja / Advokat
  • in Frankreich: Avocat
  • in Griechenland: Δικηγόρος (Dikigoros)
  • in Irland: Barrister / Solicitor
  • in Island: Lögmaur
  • in Italien: Avvocato
  • in Kroatien: Odvjetnik/ Odvjetnica
  • in Lettland: Zverinats advokats
  • in Liechtenstein: Rechtsanwalt
  • in Litauen: Advokatas
  • in Luxemburg: Avocat
  • in Malta: Avukat / Prokuratur Legali
  • in den Niederlanden: Advocaat
  • in Norwegen: Advokat
  • in Österreich: Rechtsanwalt
  • in Polen: Adwokat/Radca prawny
  • in Portugal: Advogado
  • in Rumänien: Avocat
  • in Schweden: Advokat
  • in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech / Avocat / Avvocato
  • in der Slowakei: Advokát / Komerèný právnik
  • in Slowenien: Odvetnik/ Odvetnica
  • in Spanien: Abogado / Advocat / Avogado / Abokatu
  • in der Tschechischen Republik: Advokát
  • in Ungarn: Ügyvéd
  • in Zypern: Δικηγόρος (Dikigoros).

Der Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist an die Rechtsanwaltskammer zu richten, in deren Bezirk sich der Bewerber niederlassen möchte.

Voraussetzung für die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer ist die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf. 

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte müssen die deutschen Berufspflichten beachten und die Berufsbezeichnung verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dortigem Recht führen dürfen. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen (wie z.B. in Österreich), muss zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der er im Herkunftsstaat angehört (z. B. Rechtsanwaltskammer Wien).

Zugleich dürfen niedergelassene europäische Rechtsanwälte im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer", nicht aber die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt", verwenden.

keine

 

Die Gebühr für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beträgt 150 bis 500 Euro. Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter jährlicher Kammerbeitrag (etwa 200 bis 340 Euro jährlich) an. Die Gebühren und Beiträge können per Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.

  • Antrag auf Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in deutscher Sprache
  • Lebenslauf mit Lichtbild in deutscher Sprache
  • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf
  • ggf. Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer
  • beglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache
  • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im deutschen Recht in Deutschland erfasstIn der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt.

  • §§ 2 - 8, 36 - 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Nürnberg gemäß EuRAG
Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer von Anwälten aus anderen Staaten gem. § 206 BRAO
Antrag von Anwälten aus WHO-Staaten gem. § 206 BRAO auf Aufnahme als Syndikus in die Rechtsanwaltskammer
SRA - Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Rechtsanwaltskammer Nürnberg

Rechtsanwaltskammer Nürnberg

AdresseRechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg
+49 911 92633-0+49 911 92633-0
+49 911 92633-33+49 911 92633-33

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

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